§ 1 Sbg. RBV

Sbg. RBV - Salzburger Rechtsbereinigungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

 

§ 1

 

(1) Alle auf der Stufe von Verordnungen der Landesregierung in Geltung stehenden Rechtsvorschriften, die vor dem 1. Jänner 1960 in Kraft getreten sind, werden aufgehoben.

(2) Von der Aufhebung gemäß Abs 1 sind ausgenommen:

1.

Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinden neu geschaffen oder aufgelöst oder Gemeindegrenzen geändert oder Gemeinden zu Stadt- oder Marktgemeinden erklärt oder Gemeindenamen geändert worden sind;

2.

die in der Anlage angeführten Rechtsvorschriften.

In Kraft seit 01.04.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Sbg. RBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Sbg. RBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Sbg. RBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Sbg. RBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Sbg. RBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. RBV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Sbg. RBV