§ 1 Sbg. RBG

Sbg. RBG - Salzburger Rechtsbereinigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

 

§ 1

 

(1) Alle im Rang von Landesgesetzen geltenden Rechtsvorschriften, die in ihrer Stammfassung vor dem 1. Jänner 1960 in Kraft getreten sind, werden aufgehoben.

(2) Von der Aufhebung gemäß Abs 1 sind ausgenommen:

1.

Rechtsvorschriften, die nach dem 31. Dezember 1959 wiederverlautbart worden sind;

2.

Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinden neu geschaffen oder aufgelöst, Gemeindegrenzen oder Gemeindenamen geändert oder Gemeinden die Bezeichnungen "Stadtgemeinde" oder "Marktgemeinde" verliehen wurden;

3.

die in der Anlage angeführten Rechtsvorschriften.

(3) Insbesondere werden aufgehoben:

1.

die Vorschriften betreffend die Abgabe von freiwilligen Feilbietungen (Armenprozent), enthalten im Hofreskript vom 6. Juni 1761 (Theres GB IV, S 67, Nr 586), im Regierungs-Cirkulare vom 15. April 1831, Z 7454, Prov G-Sammlung für Oberösterreich und Salzburg, XIII. Bd, S 179, in der Verordnung des Ministeriums des Inneren vom 20. August 1855, RGBl Nr 146, und in der Kundmachung der kk Landesregierung in Salzburg vom 3. Jänner 1874, LGBl Nr 1;

2.

das Gesetz vom 19. Februar 1926, LGBl Nr 44, über die Gemeindevermittlungsämter;

3.

das Gesetz vom 22. Juni 1948, LGBl Nr 37, über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht;

4.

das Gesetz vom 11. Juni 1952, LGBl Nr 47, über die Einhebung einer Gemeindeabgabe durch die Gemeinden im Lande Salzburg für das Offenhalten von Gast- und Schankgewerbebetrieben nach der Sperrstunde (Sperrstundenabgabegesetz 1952) in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 72/1965 und 73/1990;

5.

das Gesetz von 20. Juli 1955, LGBl Nr 44, womit Bestimmungen über die Bezugsvorschüsse im Sinne des Beamten-Überleitungsgesetzes erlassen werden;

6.

das Salzburger Betriebsaktionenverbotsgesetz 1958, LGBl Nr 77.

In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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