§ 3 Sbg. NUKEA § 3

Sbg. NUKEA - Salzburger Natur- und Umweltschutz-, Klima- und Energie-Auszeichnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Zur Erstattung von Verleihungsvorschlägen sind berechtigt:

1.

jede Person, Gemeinden, gesetzliche berufliche Vertretungen sowie anerkannte Umweltorganisationen;

2.

die Bezirksverwaltungsbehörden;

3.

die mit der Besorgung der in § 1 Abs 1 angeführten Angelegenheiten betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung.

(2) Jeder Verleihungsvorschlag ist zu begründen. In der Begründung ist die Bedeutung des Engagements für das Land Salzburg näher darzustellen.

(3) Verleihungsvorschläge sind bei der für Umweltschutzangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung bis spätestens 30. April eines Kalenderjahres einzureichen.

(4) In einem Kalenderjahr dürfen höchstens 20 Salzburger Umwelt-Verdienstzeichen verliehen werden.

In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
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