Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. NUKEA

Salzburger Natur- und Umweltschutz-, Klima- und Energie-Auszeichnungsverordnung

Sbg. NUKEA
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. Mai 2015 über Auszeichnungen für Verdienste und Leistungen auf den Gebieten des Salzburger Natur- und Umweltschutzes, des Klimas und der Energie (Salzburger Natur- und Umweltschutz-, Klima- und Energie-Auszeichnungsverordnung)
StF: LGBl Nr 48/2015

§ 1 Sbg. NUKEA § 1


(1) Als Anerkennung für besondere Verdienste und Leistungen auf den Gebieten des Salzburger Natur- und Landschaftsschutzes und, soweit es um den Vollzugsbereich des Landes geht, auf den Gebieten des Umwelt- und Klimaschutzes, der nachhaltigen Entwicklung, der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz wird das Salzburger Umwelt-Verdienstzeichen verliehen.

(2) Die Verleihung erfolgt in Form der Überreichung einer Plakette. Darüber hinaus ist der ausgezeichneten Person eine Verleihungsurkunde auszufolgen, in der auf die Kategorie nach § 2 Abs 1 und das dieser Kategorie zugeordnete Gebiet nach Abs 1, auf dem die ausgezeichneten Verdienste erworben wurden, Bezug genommen wird.

§ 2 Sbg. NUKEA § 2


(1) Die Landesregierung kann das Salzburger Umwelt-Verdienstzeichen in den drei Kategorien Naturschutz, Umweltschutz und Klima, sowie Energie an Personen verleihen, die sich

1.

durch besondere Leistungen von über das Land Salzburg hinaus reichender Bedeutung auf einem im § 1 Abs 1 genannten Gebiet oder

2.

durch öffentliches oder privates Wirken zur Förderung und Entwicklung eines im § 1 Abs 1 genannten Gebietes im Land Salzburg über mehr als zehn Jahre im Rahmen einer Tätigkeit für eine Gemeinde oder andere Einrichtung

besondere Verdienste erworben haben.

(2) Von der Verleihung sind Personen ausgeschlossen, die wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens nach den §§ 180 bis 183 StGB, BGBl Nr 60/1974 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 106/2014, gerichtlich verurteilt worden sind.

§ 3 Sbg. NUKEA § 3


(1) Zur Erstattung von Verleihungsvorschlägen sind berechtigt:

1.

jede Person, Gemeinden, gesetzliche berufliche Vertretungen sowie anerkannte Umweltorganisationen;

2.

die Bezirksverwaltungsbehörden;

3.

die mit der Besorgung der in § 1 Abs 1 angeführten Angelegenheiten betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung.

(2) Jeder Verleihungsvorschlag ist zu begründen. In der Begründung ist die Bedeutung des Engagements für das Land Salzburg näher darzustellen.

(3) Verleihungsvorschläge sind bei der für Umweltschutzangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung bis spätestens 30. April eines Kalenderjahres einzureichen.

(4) In einem Kalenderjahr dürfen höchstens 20 Salzburger Umwelt-Verdienstzeichen verliehen werden.

§ 4 Sbg. NUKEA § 4


(1) Die Verleihungsvorschläge werden von einem Bewertungsgremium bewertet. Das Bewertungsgremium besteht aus:

1.

einer Expertin oder einem Experten für Naturschutz,

2.

einer Expertin oder einem Experten für Umweltschutz,

3.

einer Expertin oder einem Experten für Energie.

Die Expertinnen und Experten nach Z 1 bis 3 werden von der Leiterin oder dem Leiter der für Naturschutz, Umweltschutz bzw Energie jeweils zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung nominiert und von der Landesregierung als Mitglieder des Bewertungsgremiums bestellt.

(2) Das Bewertungsgremium entscheidet einstimmig über die Bewertung eines Verleihungsvorschlags. Stimmenthaltung ist unzulässig. In der Bewertung ist auszusprechen, ob der Verleihungsvorschlag unterstützt wird oder nicht.

(3) Die vom Bewertungsgremium bewerteten Vorschläge sind der Landesregierung vorzulegen.

§ 5 Sbg. NUKEA § 5


Das Salzburger Umwelt-Verdienstzeichen ist eine Plakette. Auf der einen Seite der Plakette ist das „Igel-Blatt-Fisch-Auge“ dargestellt. Die andere Seite der Plakette enthält einen gravierten Schriftzug, aus dem sich ergibt, für Verdienste um welches Gebiet im Sinn des § 1 Abs 1 das Salzburger Umwelt-Verdienstzeichen verliehen wird.

§ 6 Sbg. NUKEA § 6


Eine Verurteilung im Sinn von § 2 Abs 2 bewirkt den Verlust einer bereits verliehenen Auszeichnung.

§ 7 Sbg. NUKEA § 7


Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.

Salzburger Natur- und Umweltschutz-, Klima- und Energie-Auszeichnungsverordnung (Sbg. NUKEA) Fundstelle


Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. Mai 2015 über Auszeichnungen für Verdienste und Leistungen auf den Gebieten des Salzburger Natur- und Umweltschutzes, des Klimas und der Energie (Salzburger Natur- und Umweltschutz-, Klima- und Energie-Auszeichnungsverordnung)
StF: LGBl Nr 48/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs 1 des Salzburger Ehrenzeichengesetzes, LGBl Nr 45/2001, in der geltenden Fassung wird verordnet:

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