§ 43 Sbg. NPG § 43

Sbg. NPG - Salzburger Nationalparkgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die Fassung, die diese durch Änderungen bis zu dem im Folgenden letztzitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:

1.

Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194; Gesetz BGBl I Nr 125/2013;

2.

Vermessungsgesetz, BGBl Nr 306/1968; Gesetz BGBl I Nr 129/2013;

3.

Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr 146/2001; Gesetz BGBl I Nr 181/2013.

(2) Die Verweisungen auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

In Kraft seit 01.02.2015 bis 31.12.9999
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