§ 4 Sbg. LZ

Sbg. LZ - Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

 

Kostentragung

 

§ 4

 

Die Landesregierung hat in die mit der Betriebsgesellschaft abzuschließenden Verträge insbesondere folgende Punkte aufzunehmen:

1.

Die Betriebsgesellschaft hat den Personal- und Pensionsaufwand (Ruhe- und Versorgungsgenüsse) für die ihr zur Dienstleistung zugewiesenen bzw von ihr aufgenommenen Landesbediensteten zu tragen.

2.

Die Betriebsgesellschaft hat den Pensionsaufwand (Ruhe- und Versorgungsgenüsse) für die als Bedienstete in einer Landeskrankenanstalt oder der Holding der Landeskliniken Salzburg bzw einem der ihr zugeordneten Bereiche (§ 1) bereits pensionierten Landesbeamten bzw deren Hinterbliebene zu tragen.

3.

Die Betriebsgesellschaft erhält dafür die Pensionsbeiträge und die Beiträge gemäß § 47 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes jener Personen, für die die Betriebsgesellschaft den Personal- oder Pensionsaufwand zu tragen hat.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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