§ 2 Sbg. LPW

Sbg. LPW - Salzburger Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

II. Errichtung von Dienststellenausschüssen

 

Dienststellenwahlausschuss

 

§ 2

 

Der Dienststellenwahlausschuss (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht in Dienststellen mit 20 bis 300 Landeslehrern aus drei Mitgliedern, in Dienststellen mit mehr als 300 bis 1.000 Landeslehrern aus fünf Mitgliedern und mit mehr als 1.000 Landeslehrern aus sieben Mitgliedern.

In Kraft seit 26.10.2004 bis 31.12.9999
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