§ 62 Sbg. KJHG § 62

Sbg. KJHG - Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Auf Verfahren und Maßnahmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. Für anhängige Verwaltungsstrafverfahren hat sich die Strafe nach dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden Recht zu richten, es sei denn, dass das zur Zeit der Erlassung des Bescheides geltende Recht für den Beschuldigten günstiger wäre.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechte Bewilligungen nach der JWO 1992 gelten als solche nach diesem Gesetz; dabei gelten Bewilligungen nach § 16 JWO 1992 als solche nach § 41 dieses Gesetzes, Bewilligungen nach § 34 JWO 1992 als solche nach § 21 dieses Gesetzes und Bescheide über die Zuerkennung von Pflegegeld gemäß § 33 JWO 1992 als solche nach § 30 dieses Gesetz. Personen, denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Pflegegeld nach § 33 JWO 1992 zuerkannt worden ist und denen vom Gericht die Obsorge, zumindest aber Pflege und Erziehung zur Gänze übertragen worden ist, kann dieses bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Pflegekindes weitergewährt werden.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechte Hilfen zur Erziehung gemäß den §§ 38 ff JWO 1992 sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen. Vereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen über das Tragen oder den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung gemäß den §§ 39 und 40 JWO 1992 gelten als solche im Sinn dieses Gesetzes.

(4) Kostenersätze für Hilfen im Rahmen der vollen Erziehung, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbart oder gerichtlich entschieden worden sind, gelten als solche nach diesem Gesetz. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechte Kostenersatzforderungen für Hilfen zur Unterstützung der Erziehung gegenüber dem Empfänger der Hilfeleistung erlöschen mit diesem Zeitpunkt. Soweit die Einbringung von Kostenersatzforderungen in den letzten fünf Jahren erfolglos geblieben ist, kann darauf verzichtet werden, soweit nach den Umständen des Einzelfalls absehbar ist, dass auch in den Folgejahren kein Kostenersatz geleistet werden wird oder der Verwaltungsaufwand dafür den Kostenersatz übersteigt.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 13 JWO 1992 bestellte Kinder- und Jugendanwältin gilt als solche gemäß § 43, die gemäß § 11 JWO 1992 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kinder- und Jugendwohlfahrtsbeirates gelten als solche gemäß § 46 dieses Gesetzes. Ihre jeweilige Funktionsdauer wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit sich aus § 46 Änderungen in der Zusammensetzung des Kinder- und Jugendhilfebeirates ergeben, sind diese in der ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen.

(6) Fachkräfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bis dahin geltenden Bestimmungen in sozialpädagogischen Einrichtungen eingesetzt sind, gelten als Fachkräfte im Sinn des § 22 dieses Gesetzes. Die Absolventen und Absolventinnen einer zweijährigen Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 als Fachkräfte im Sinn des § 22 des Gesetzes.

(7) Die Jugendwohlfahrts-Wohnformen-Verordnung, LGBl Nr 55/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 44/2010, gilt als solche nach § 21 Abs 8 dieses Gesetzes.

(8) Bis zum Ablauf des 30. April 2016 ist § 36 Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Auswahl von geeigneten Adoptiveltern (Adoptionsvermittlung) nicht der Landesregierung, sondern der jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden obliegt. Sie hat dazu bezirksübergreifende Konsultationen durchzuführen.

In Kraft seit 01.05.2015 bis 31.12.9999
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