§ 31 Sbg. HG § 31

Sbg. HG - Salzburger Höhlengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) § 27 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 26 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(3) Die §§ 9, 11, 13 Abs 1, 15, 25 Abs 4, 26 Abs 1 und 30a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft.

(4) Die §§ 13 und 30a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

(5) § 24 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(7) Die §§ 13 Abs 2 und 5 und (§) 30a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(8) § 13 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/2018 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(9) § 24 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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