(1) § 27 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 26 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(3) Die §§ 9, 11, 13 Abs 1, 15, 25 Abs 4, 26 Abs 1 und 30a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 20/2010 treten mit 28. Dezember 2009 in Kraft.
(4) Die §§ 13 und 30a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(5) § 24 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
1. | Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald | |||||||||
a) | ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder | |||||||||
b) | über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist. | |||||||||
2. | An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist. |
(7) Die §§ 13 Abs 2 und 5 und (§) 30a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(8) § 13 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/2018 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(9) § 24 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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