§ 2 Sbg. GLHG

Sbg. GLHG - Gesetz mit dem das Salzburger Landes-Holding-Gesetz aufgehoben wird

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Rechts- und Vermögensübergang

 

§ 2

 

(1) Mit dem Erlöschen der Salzburger Landes-Holding gehen sämtliche zum Ablauf des 30. Juni 2005 bestehenden Forderungen und Verpflichtungen der Salzburger Landes-Holding sowie deren gesamtes sonstiges Vermögen mit allen Aktiven und Passiven, wie sie in der Bilanz der Salzburger Landes-Holding zum 30. Juni 2005 auszuweisen sein werden, in Gesamtrechtsnachfolge auf die Salzburger Beteiligungsverwaltungs GmbH, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg unter Nummer 261752f, über.

 

(2) Forderungen gegen die Salzburger Landes-Holding gehen jedoch nur insoweit über, als deren Rechtsgrundlage nicht durch gerichtliches Urteil oder Erkenntnis oder durch Gesetz als dem Recht der Europäischen Gemeinschaft oder dem Österreichischen Verfassungsrecht widersprechend festgestellt, aufgehoben bzw geändert wird.

In Kraft seit 30.07.2005 bis 31.12.9999
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