§ 1 Sbg. BVFG

Sbg. BVFG - Salzburger Brandverhütungsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Salzburger Brandverhütungsfonds

 

§ 1

 

(1) Zum Zwecke der Förderung von Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und der Brandursachenermittlung im Land Salzburg wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen.

(2) Dieser Fonds führt die Bezeichnung "Salzburger Brandverhütungsfonds" und hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg.

In Kraft seit 03.03.1975 bis 31.12.9999
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