§ 4 Sbg. ALDG § 4

Sbg. ALDG - Salzburger Allgemeines Landesdienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat folgende allgemeine Informationen aktuell, in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1.

Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Landesgebiet tätige Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten;

2.

Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind;

3.

Informationen über

a)

die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen sowie

b)

die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken;

4.

Informationen über Rechtsschutzeinrichtungen

a)

gegen Entscheidungen der Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und des BQ-AnerG sowie

b)

im Fall von Streitigkeiten zwischen Dienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern;

5.

Informationen über Stellen, die zwar keine Behörden sind, aber Dienstleistungserbringer und -empfänger praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen;

6.

ein Verzeichnis aller reglementierten Berufe im Sinn des § 2 Z 22 BQ-AnerG sowie die Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden gemäß § 22 BQ-AnerG und des nach Art 57b der Berufsqualifikationen-Anerkennungsrichtlinie eingerichteten Beratungszentrums;

7.

ein Verzeichnis der Berufe, für die ein Europäischer Berufsausweis (§ 2 Z 13 BQ-AnerG) verfügbar ist, einschließlich

a)

der Funktionsweise dieses Ausweises,

b)

der dafür zu entrichtenden Gebühren und Verwaltungsabgaben und

c)

der für die Ausstellung zuständigen Behörden;

8.

ein Verzeichnis alle Berufe, auf die § 19 BQ-AnerG Anwendung findet;

9.

ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a sublit bb BQ-AnerG;

10.

die Anforderungen und Verfahren gemäß den §§ 4, 13, 14, 17 Abs 1 Z 3 und 19 BQ-AnerG, einschließlich der damit verbundenen Gebühren und Verwaltungsabgaben und der vorzulegenden Unterlagen.

(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die Informationen gemäß Abs 1 hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreiter an die zuständigen Behörden oder Stellen zu verweisen.

(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen, die Informationen gemäß Abs 1 betreffen, so schnell wie möglich zu beantworten oder den Einschreiter in Kenntnis zu setzen, dass das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.

(4) Auf Anfrage des Einschreiters hat der einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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