§ 61 SanG Ausbildung zum Sanitätsgehilfen

SanG - Sanitätergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Ausbildungen zum Sanitätsgehilfen, die

1.

auf Grund des § 45 Abs. 5 MTF-SHD-G bewilligt wurden und

2.

bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind,

sind nach den Bestimmungen des MTF-SHD-G fortzusetzen und abzuschließen.

(2) Für Absolventen dieser Ausbildungen sind die §§ 54 und 55 anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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