§ 41 SanG Allgemeines

SanG - Sanitätergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Nach erfolgreicher Absolvierung

1.

des Moduls 2 und

2.

der Module Arzneimittellehre und Venenzugang und Infusion kann die Ausbildung in besonderen Notfallkompetenzen erfolgen.

(2) Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den besonderen Notfallkompetenzen ist

1.

die Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen und

2.

der Nachweis von 500 Stunden Einsatz im Notarztsystem.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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