Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.08.2025
(1)Absatz eins§ 31 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2022 tritt mit 1. März 2023 in Kraft.Paragraph 31, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2022, tritt mit 1. März 2023 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 5a Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 5 a, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(3)Absatz 3In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2024 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2024, treten in Kraft:
1.Ziffer einsdie §§ 16 Abs 2, 84 Abs 4 und 87 Abs 2 mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages; die Paragraphen 16, Absatz 2,, 84 Absatz 4 und 87 Absatz 2, mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages;
2.Ziffer 2§ 77b Abs 2 mit 1. Jänner 2023.Paragraph 77 b, Absatz 2, mit 1. Jänner 2023.
(4)Absatz 4§ 16 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2024 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 16, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2024, tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(4)Absatz 4Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 5, 16 Abs 2, 18 Abs 3, 20a samt Überschrift, 21 Abs 1, 2 und 3, 30 Abs 1, 31b Abs 2, 36 Abs 3, 39a Abs 2, 42 Abs 1, 48 Abs 2, 5 und 7, 50 Abs 3 und 3a, § 56 Abs 2, 4, 5, 6 und 7, 57 Abs 4, 65 Abs 7, 75 Abs 1, 77b Abs 3, 5a und 6a, (§) 77c, 78 sowie 84 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2025 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis sowie die Paragraphen 5,, 16 Absatz 2,, 18 Absatz 3,, 20a samt Überschrift, 21 Absatz eins,, 2 und 3, 30 Absatz eins,, 31b Absatz 2,, 36 Absatz 3,, 39a Absatz 2,, 42 Absatz eins,, 48 Absatz 2,, 5 und 7, 50 Absatz 3, und 3a, Paragraph 56, Absatz 2,, 4, 5, 6 und 7, 57 Absatz 4,, 65 Absatz 7,, 75 Absatz eins,, 77b Absatz 3,, 5a und 6a, (§) 77c, 78 sowie 84 Absatz 2 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2025, treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(5)Absatz 5Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen, die bis zu dem im Abs 4 bestimmten Zeitpunkt begangen worden sind, sind nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, es sei denn, dass das zur Zeit der Erlassung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen, die bis zu dem im Absatz 4, bestimmten Zeitpunkt begangen worden sind, sind nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, es sei denn, dass das zur Zeit der Erlassung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.
(6)Absatz 6Auf zu dem im Abs 4 bestimmten Zeitpunkt anhängige bau- und raumordnungsrechtliche Verfahren sind die §§ 5 Z 4, 16 Abs 2, 30 Abs 1 Z 6 und 7, 48 und 56 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf zu dem im Abs 4 bestimmten Zeitpunkt rechtswirksame Bebauungspläne ist § 56 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2025 nicht anzuwenden. Betreffen Änderungen solcher Pläne die bauliche Ausnutzbarkeit, ist § 56 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2025 anzuwenden.Auf zu dem im Absatz 4, bestimmten Zeitpunkt anhängige bau- und raumordnungsrechtliche Verfahren sind die Paragraphen 5, Ziffer 4,, 16 Absatz 2,, 30 Absatz eins, Ziffer 6 und 7, 48 und 56 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf zu dem im Absatz 4, bestimmten Zeitpunkt rechtswirksame Bebauungspläne ist Paragraph 56, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2025, nicht anzuwenden. Betreffen Änderungen solcher Pläne die bauliche Ausnutzbarkeit, ist Paragraph 56, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2025, anzuwenden.
In Kraft seit 31.07.2025 bis 31.12.9999
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