§ 30 S-LVwGG § 30

S-LVwGG - Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die nach § 29 ernannten Richterinnen und Richter bilden die konstituierende Vollversammlung, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Bedarf einzuberufen ist. § 9 findet auf die konstituierende Vollversammlung mit der Maßgabe Anwendung, dass ihr nur folgende Aufgaben obliegen:

1.

bis zum 31. Juli 2013: die Wahl der weiteren Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses (§ 11) und

2.

bis zum 1. Jänner 2014: die Erlassung der Geschäftsordnung (§ 18).

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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