§ 3 S-GSG § 3

S-GSG - Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Bringungsanlagen im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die der Ausübung eines Bringungsrechtes (§ 1 Abs 1) dienen. Dazu gehören samt dem erforderlichen Zubehör (zB Zäune, Abschrankungen, Wasserableitungen) insbesondere:

1.

nicht dauernd dem allgemeinen Verkehr gewidmete Wege (Güter-, Alm- oder Wirtschaftswege), die im überwiegenden Interesse der in vielfältigen Arten und Formen erfolgenden Bewirtschaftung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken und Betrieben errichtet, betrieben und erhalten werden;

2.

als nicht dem Seilbahngesetz 2003 unterliegende Materialseilbahnen (Seilwege):

a)

Materialseilbahnen ohne Werksverkehr,

b)

Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr, wenn diese Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind;

c)

Materialseilbahnen ohne beschränkt öffentlichen Verkehr.

(2) Bringungsanlagen müssen im Hinblick auf die Art ihrer Verwendung so gebaut, erhalten und betrieben werden, daß sie die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen sowie einer Gefährdung und Belästigung der Nachbarschaft gewährleisten. Hiebei ist auch auf die Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie eines ausgeglichenen Naturhaushaltes besonders Rücksicht zu nehmen. Zur näheren Durchführung dieser Bestimmungen hat die Landesregierung unter Zugrundelegung des jeweiligen Standes der technischen und fachlichen Erfahrungen durch Verordnung besondere Bau- und Betriebsvorschriften zu erlassen; hiebei können auch bestehende Normen für verbindlich erklärt werden.

(2a) Die Agrarbehörde kann jederzeit mit Bescheid Maßnahmen vorschreiben, soweit sie erforderlich sind:

1.

zur Hintanhaltung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen sowie einer Gefährdung und Belästigung der Nachbarschaft;

2.

zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Baus und Betriebs sowie einer ordnungsgemäßen Erhaltung einer Bringungsanlage.

(3) Zur Erhaltung einer Bringungsanlage ist, soweit durch Parteienübereinkommen nichts anderes bestimmt ist, der Bringungsberechtigte (Bringungsgemeinschaft) verpflichtet.

(4) Ein allgemeiner Verkehr im Sinne des Abs 1 ist solange nicht gegeben, als die Benützung des Güterweges auf den Anliegerverkehr beschränkt bleibt.

(5) Auf Seilwegen mit Personenbeförderung ist die unentgeltliche Beförderung folgender Personen zulässig:

1.

Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer der begünstigten Grundstücke, sonstige Nutzungsberechtigte sowie Hausangehörige und Arbeitskräfte dieser Personen;

2.

Personen, welche die in Z 1 angeführten Personen zu sich kommen lassen, soweit es sich hiebei nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt;

3.

Personen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse geboten erscheint (z. B. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr oder des Rettungswesens).

In Kraft seit 01.12.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 S-GSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 S-GSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 S-GSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 S-GSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 S-GSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-GSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 S-GSG
§ 4 S-GSG