§ 2 S-GSG § 2

S-GSG - Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Ein Bringungsrecht wird begründet

a)

auf Antrag des Grundeigentümers durch Einräumung durch die Agrarbehörde oder

b)

durch Parteienübereinkommen.

(2) Ein Bringungsrecht ist durch die Agrarbehörde einzuräumen, wenn

1.

die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betriebe gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und

2.

dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen nicht verletzt und den im Abs 6 aufgezählten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.

(3) Öffentliche Interessen werden insbesondere dann verletzt, wenn durch das Bringungsrecht Belange des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie eines ausgeglichenen Naturhaushaltes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, des Bergwesens, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes abträglich berührt würden.

(4) Wenn für die Einräumung eines Bringungsrechts eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung, Nicht-Untersagung eines gemeldeten Rodungsvorhabens gemäß § 17a Forstgesetz 1975) oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich wird, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen sowie auf Folgeverfahren dazu. Die Agrarbehörde hat dabei die für diese Angelegenheiten geltenden Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 und des Wasserrechtsgesetzes 1959 anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, zu deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechtes bei der zuständigen Behörde einzuholen. In diesen Verfahren hat die Agrarbehörde Parteistellung.

(5) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder Bergbauberechtigte zustimmt.

(6) Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes ist so festzusetzen, daß

1.

die durch seine Einräumung und Ausübung erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen,

2.

weder Menschen noch Sachen gefährdet werden,

3.

fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und

4.

möglichst geringe Kosten verursacht werden.

(7) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen bestimmten Zeitraum einzuräumen.

(8) Parteienübereinkommen gemäß Abs 1 lit b bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Inhalt des Parteienübereinkommens unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

(9) Ist mit dem Bringungsrecht die Errichtung oder Ausgestaltung einer Bringungsanlage verbunden, darf hinsichtlich dieser Anlage das Bringungsrecht durch die Agrarbehörde nur eingeräumt oder eine Genehmigung nach Abs 8 nur erteilt werden, wenn ein Projekt vorliegt, das für die einwandfreie technische Beurteilung der Bringungsanlage geeignet ist und diese, allenfalls unter Vorschreibung der dafür erforderlichen Auflagen und Bedingungen, den nach § 3 Abs 2 geltenden Voraussetzungen entspricht.

(10) Für die vermögensrechtlichen Nachteile, die durch die Einräumung von Bringungsrechten oder durch die Inanspruchnahme von Grundstücken zur Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung einer gefahrlosen Benutzbarkeit der Bringungsanlage verursacht werden, gebührt dem Eigentümer des belasteten Grundstückes und dem daran auf Grund seines Eigentums an einem anderen Gegenstand dinglich Berechtigten eine Entschädigung, die mangels eines diesbezüglichen Parteiübereinkommens unter sinngemäßer Anwendung des § 5 von der Agrarbehörde zu bestimmen ist. Dies gilt auch für solche vermögensrechtlichen Nachteile, die Nutzungsberechtigten, Gebrauchsberechtigten oder Bestandnehmern entstehen. Der Anspruch auf Entschädigung ist innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechts bzw der Beendigung von Maßnahmen zur Gewährleistung einer gefahrlosen Benutzbarkeit der Bringungsanlage geltend zu machen; umfasst das Bringungsrecht auch die Berechtigung, eine Bringungsanlage zu errichten oder auszugestalten (§ 1 Abs 2 Z 1), ist der Anspruch innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Inbetriebnahme (§ 7 Abs 1) oder eines unbeanstandeten Überprüfungsergebnisses (§ 7 Abs 2) geltend zu machen.

(11) Parteien im Verfahren zur Begründung eines Bringungsrechtes sind der Antragsteller und der Eigentümer des belasteten Grundstückes. Parteistellungen nach anderen Gesetzen, die von der Agrarbehörde anzuwenden sind, bleiben davon unberührt.

In Kraft seit 01.12.2014 bis 31.12.9999
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