§ 2 RZ-V

RZ-V - Rohstoffzuschlags-Verordnung 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024

(1) Die Anträge auf Auszahlung der Zuschläge sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung bei der Ökostromabwicklungsstelle einzureichen.

(2) Betreiber von Ökostromanlagen auf Basis von Biogas haben gemäß § 11a Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 3 ÖSG bei der Antragstellung gemäß Abs. 1 der Ökostromabwicklungsstelle eine Rohstoffbilanz vorzulegen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Berichtspflicht dürfen keine Rohstoffzuschläge gewährt werden.

In Kraft seit 30.06.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 RZ-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 RZ-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 RZ-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 RZ-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 RZ-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RZ-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 RZ-V
§ 3 RZ-V