Gesamte Rechtsvorschrift RZ-V

Rohstoffzuschlags-Verordnung 2012

RZ-V
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

§ 1 RZ-V


(1) Für den Zeitraum von 1. Jänner bis 30. Juni 2012 wird, nach Maßgabe des § 11a Abs. 6 bis 9 ÖSG, für Anlagen, die auf Basis von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen und für die am 19. Oktober 2009 ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle zu den Preisen, die durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 bestimmt werden, bestanden hat, zusätzlich zu den durch Verordnung gemäß § 11 ÖSG bestimmten Preisen ein Rohstoffzuschlag von 3 Cent/kWh gewährt.

(2) Anlagen gemäß Abs. 1, die keine Einspeisetarife gemäß § 10 in Verbindung mit § 11 ÖSG erhalten, sind von der Gewährung von Rohstoffzuschlägen ausgenommen.

§ 2 RZ-V


(1) Die Anträge auf Auszahlung der Zuschläge sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung bei der Ökostromabwicklungsstelle einzureichen.

(2) Betreiber von Ökostromanlagen auf Basis von Biogas haben gemäß § 11a Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 3 ÖSG bei der Antragstellung gemäß Abs. 1 der Ökostromabwicklungsstelle eine Rohstoffbilanz vorzulegen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Berichtspflicht dürfen keine Rohstoffzuschläge gewährt werden.

§ 3 RZ-V


Anlässlich der Auszahlung der Rohstoffzuschläge gemäß § 11a Abs. 7 ÖSG hat die Ökostromabwicklungsstelle die Anlagenbetreiber gemäß § 11a Abs. 9 ÖSG darauf hinzuweisen, dass bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Rohstoffpreise der Tatbestand der Überförderung erfüllt ist und ein aliquoter Teil des empfangenen Rohstoffzuschlags zurückgefordert werden wird.

Rohstoffzuschlags-Verordnung 2012 (RZ-V) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Rohstoffzuschläge für Anlagen auf Basis von Biogas für das 1. Halbjahr des Kalenderjahres 2012 bestimmt werden (Rohstoffzuschlags-Verordnung 2012)
StF: BGBl. II Nr. 227/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 11a Abs. 6 des Ökostromgesetzes (ÖSG), BGBl. I Nr. 149/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2009, wird verordnet:

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