§ 24 RVG Vollzugsklausel

RVG - Rebenverkehrsgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

1.

des § 18 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2.

der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betraut.

In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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