§ 10 RVG Trennung und Kennzeichnung

RVG - Rebenverkehrsgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der Anzucht nach der Sorte und gegebenenfalls bei Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und Zertifiziertem Vermehrungsgut nach dem Klon in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen.

In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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