§ 2 RRV 2024

RRV 2024 - Rundfunk-Richtsatzverordnung 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Diese Verordnung tritt mit 1. August 2024 in Kraft. Der Richtsatz gemäß § 1 ist auf jene Angebote oder Nachfragen, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt oder gestellt werden, anzuwenden. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2024 in Kraft. Der Richtsatz gemäß Paragraph eins, ist auf jene Angebote oder Nachfragen, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt oder gestellt werden, anzuwenden.

In Kraft seit 01.08.2024 bis 31.12.9999
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