Gesamte Rechtsvorschrift RRV 2024

Rundfunk-Richtsatzverordnung 2024

RRV 2024
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 RRV 2024


Der bundesweit einheitliche Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber wird mit 3,47 Euro pro Kabellaufmeter festgelegt.

§ 2 RRV 2024


Diese Verordnung tritt mit 1. August 2024 in Kraft. Der Richtsatz gemäß § 1 ist auf jene Angebote oder Nachfragen, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt oder gestellt werden, anzuwenden. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2024 in Kraft. Der Richtsatz gemäß Paragraph eins, ist auf jene Angebote oder Nachfragen, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt oder gestellt werden, anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten