§ 42 RpflG Wiederholung der Prüfung

RpflG - Rechtspflegergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Hat der Rechtspflegeranwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er nach neuerlicher Teilnahme am Lehrgang die Prüfung wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.

In Kraft seit 01.01.1986 bis 31.12.9999
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