§ 23 RLG Parteien

RLG - Rohrleitungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Im Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage kommt dem Antragsteller, den in den Verzeichnissen gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 bis 7 der Behörde bekannt zu gebenden Betroffenen und den Nachbarn Parteistellung zu.

In Kraft seit 01.04.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 RLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 RLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 23 RLG


Entscheidungen zu § 23 RLG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 RLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 RLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 RLG
§ 24 RLG