§ 18 RL-KG Vollziehung

RL-KG - Rechnungslegungs-Kontrollgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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