Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
Basisdaten gemäß § 4Basisdaten gemäß Paragraph 4, | Vergleichsdaten | |
1. | Wohnadresse des Hauptwohnsitzes, Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit (Z 1.1, 1.4 bis 1.7 der Anlage)(Ziffer eins Punkt eins,, 1.4 bis 1.7 der Anlage) | der in § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Personenstandsregisters (§ 44 des Personenstandsgesetzes 2013); des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (§ 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985);der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und 8 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Personenstandsregisters (Paragraph 44, des Personenstandsgesetzes 2013); des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (Paragraph 56 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985); der zentralen Zulassungsevidenz (§ 47 des Kraftfahrgesetzes 1967);der zentralen Zulassungsevidenz (Paragraph 47, des Kraftfahrgesetzes 1967); der Familienbeihilfendatenverarbeitung (§ 46a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967);der Familienbeihilfendatenverarbeitung (Paragraph 46 a, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967); des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 BFA-Verfahrensgesetz); der Sozialhilfeträger der Länder;des Zentralen Fremdenregisters (Paragraph 26, BFA-Verfahrensgesetz); der Sozialhilfeträger der Länder; der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder. |
2. | Adresse der weiteren Wohnsitze, Adresse der früheren Hauptwohnsitze, Adresse der späteren Hauptwohnsitze (Z 1.2 und 1.3 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 2 und 1.3 der Anlage). | der in § 4 Abs. 1 Z 3, 5, 6 und 8 angeführten Dateninhaber.der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 5, 6 und 8 angeführten Dateninhaber. |
3. | Staat des Geburtsortes (Z 1.8 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 8, der Anlage). | der in § 4 Abs. 1 Z 3 und 5 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Personenstandsregisters; des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters;der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Personenstandsregisters; des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters; des Zentralen Fremdenregisters; der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder. |
4. | Bei früherem Wohnsitz im Ausland Jahr der Ankunft in Österreich (ab 1980) (Z 1.9 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 9, der Anlage). | der in § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 angeführten Dateninhaber; des zentralen Fremdenregisters.der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 angeführten Dateninhaber; des zentralen Fremdenregisters. |
5. | Familienstand (Z 1.10 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 10, der Anlage). | der in § 4 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 angeführten Dateninhaber; der Familienbeihilfendatenverarbeitung; des Zentralen Fremdenregisters; der Sozialhilfeträger der Länder; der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder; des Zentralen Personenstandsregisters; des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters; des Zentralen Melderegisters.der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 5 und 6 angeführten Dateninhaber; der Familienbeihilfendatenverarbeitung; des Zentralen Fremdenregisters; der Sozialhilfeträger der Länder; der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder; des Zentralen Personenstandsregisters; des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters; des Zentralen Melderegisters. |
6. | Stellung in der Familie, Zahl und Geburtsdaten der lebend geborenen Kinder (Z 1.11, 1.12 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 11,, 1.12 der Anlage). | gemäß § 4 Abs. 2 der in § 4 Abs. 1 Z 5 genannten Dateninhaber; der Familienbeihilfendatenverarbeitung; des Zentralen Fremdenregisters, des Zentralen Personenstandsregisters, der Sozialhilfeträger der Länder.gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Dateninhaber; der Familienbeihilfendatenverarbeitung; des Zentralen Fremdenregisters, des Zentralen Personenstandsregisters, der Sozialhilfeträger der Länder. |
7. | Erwerbstätig, nicht erwerbstätig (Z 1.14.1 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 14 Punkt eins, der Anlage). | der in § 4 Abs. 1 Z 5 angeführten Dateninhaber;der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, angeführten Dateninhaber; des Registers der statistischen Einheiten; der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder. |
8. | Beruf, Stellung im Beruf, Vollzeit beschäftigt, Teilzeit beschäftigt, Pensionist/Pensionistin (Z 1.14.2, 1.14.3.2, 1.14.3.3, 1.14.13 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 14 Punkt 2,, 1.14.3.2, 1.14.3.3, 1.14.13 der Anlage). | der in § 4 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Fremdenregisters, des eHealth-Verzeichnisdienstes (§ 10 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012), des Gesundheitsberuferegisters (§ 6 des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes), der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 5 und 6 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Fremdenregisters, des eHealth-Verzeichnisdienstes (Paragraph 10, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012), des Gesundheitsberuferegisters (Paragraph 6, des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes), der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder. |
9. | In Elternkarenz während aufrechtem Dienstverhältnis, Arbeitsstätte (Z 1.14.4, 1.14.6 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 14 Punkt 4,, 1.14.6 der Anlage). | der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder. |
10. | Im Präsenz- oder Zivildienst (Z 1.14.12 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 14 Punkt 12, der Anlage). | der Familienbeihilfendatenverarbeitung; des Bundesministeriums für Landesverteidigung; des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. |
11. | Höchste abgeschlossene Ausbildung (Z 1.13 der Anlage).Höchste abgeschlossene Ausbildung (Ziffer eins Punkt 13, der Anlage). | der in § 4 Abs. 1 Z 2 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Fremdenregisters; der Schul- und Hochschulstatistik; des eHealth-Verzeichnisdienstes; des Gesundheitsberuferegisters.der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Dateninhaber; des Zentralen Fremdenregisters; der Schul- und Hochschulstatistik; des eHealth-Verzeichnisdienstes; des Gesundheitsberuferegisters. |
12. | Haushalt (Z 1.15 der Anlage).Haushalt (Ziffer eins Punkt 15, der Anlage). | des Gebäude- und Wohnungsregisters. |
13. | Adresse des Gebäudes, Gebäudeeigentümertyp, Adresse der Wohnung, Rechtsverhältnistyp an der Wohnung (Z 3.1.1, 3.1.4, 3.2.1, 3.2.8 der Anlage).Adresse des Gebäudes, Gebäudeeigentümertyp, Adresse der Wohnung, Rechtsverhältnistyp an der Wohnung (Ziffer 3 Punkt eins Punkt eins,, 3.1.4, 3.2.1, 3.2.8 der Anlage). | die im (elektronischen) Grundbuch (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, §§ 2 und 2a des Grundbuchsumstellungsgesetzes) eingetragenen Eigentümer der Gebäude beziehungsweise Wohnungen gemäß § 2 Z 2 und 4 GWR-Gesetz.“die im (elektronischen) Grundbuch (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, Paragraphen 2 und 2a des Grundbuchsumstellungsgesetzes) eingetragenen Eigentümer der Gebäude beziehungsweise Wohnungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 und 4 GWR-Gesetz.“ |
anzunehmen, dass sie nicht unter den Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 fallen, sind sie von der Zählung auszuschließen.anzunehmen, dass sie nicht unter den Personenkreis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, fallen, sind sie von der Zählung auszuschließen.
Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt. Auf die Zählungen gemäß § 1 findet das Bundesstatistikgesetz 2000 Anwendung, sofern in diesem Bundesgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Auf Verletzungen von Mitwirkungspflichten nach diesem Bundesgesetz sind die §§ 66 und 67 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anzuwenden. Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt. Auf die Zählungen gemäß Paragraph eins, findet das Bundesstatistikgesetz 2000 Anwendung, sofern in diesem Bundesgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Auf Verletzungen von Mitwirkungspflichten nach diesem Bundesgesetz sind die Paragraphen 66 und 67 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anzuwenden.
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
ANLAGE | |
1. | Erhebungsmerkmale der Volkszählung (§ 3 Abs. 1):Erhebungsmerkmale der Volkszählung (Paragraph 3, Absatz eins,): |
1.1 | Wohnadresse des Hauptwohnsitzes (§ 1 Abs. 7 MeldeG);Wohnadresse des Hauptwohnsitzes (Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG); |
1.2 | Wohnadresse allfälliger weiterer Wohnsitze; |
1.3 | Wohnadressen des Hauptwohnsitzes im Zeitraum ein Jahr vor und sechs Monate nach dem Stichtag inklusive der Anmelde- und Abmeldedaten; |
1.4 | Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen (§ 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG);Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen (Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG); |
1.5 | Geburtsdatum; |
1.6 | Geschlecht; |
1.7 | Staatsangehörigkeit; |
1.8 | Staat des Geburtsortes; |
1.9 | Bei früherem Wohnsitz im Ausland Jahr der Ankunft in Österreich (ab 1980); |
1.10 | Familienstand; |
1.11 | Stellung in der Familie; |
1.12 | Zahl und Geburtsdaten der lebend geborenen Kinder; |
1.13 | Höchste abgeschlossene Ausbildung. |
|
|
1.14 | Erwerbsstatus: |
1.14.1 | Erwerbstätig (Haupterwerbstätigkeit und allfällige weitere Erwerbstätigkeiten), nicht erwerbstätig in der Woche und innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Stichtag; |
1.14.2 | Beruf, Stellung im Beruf; |
|
|
1.14.3 | zeitliches Ausmaß der unselbständigen Erwerbstätigkeit: (Vollzeit, Teilzeit, geringfügig beschäftigt): |
1.14.3.1 | geringfügig beschäftigt; |
1.14.3.2 | Vollzeit beschäftigt; |
1.14.3.3 | Teilzeit beschäftigt. |
|
|
1.14.4 | in Elternkarenz während aufrechtem Dienstverhältnis; |
1.14.5 | im Betrieb eines Familienangehörigen pflichtversichert mithelfend; |
1.14.6 | Arbeitsstätte (Wirtschaftszweig und Adresse der Arbeitsstätte); |
1.14.7 | Dienstgeber- und Beitragskontonummer bei der gesetzlichen Sozialversicherung; |
1.14.8 | Steuernummer und Subjektidentifikationsnummer im Steuerregister für Selbständige; |
1.14.9 | arbeitslos, arbeitsuchend, lehrstellensuchend, sonstiger Vormerkstatus, Verfügbarkeit, Einstellungszusage, Art/Dauer der gesuchten Stelle, in Schulungsmaßnahmen befindlich, Art/Dauer der Schulung, mit/ohne Leistungsbezug, Ausschlussfrist gemäß § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, Dauer der Arbeitslosigkeit.arbeitslos, arbeitsuchend, lehrstellensuchend, sonstiger Vormerkstatus, Verfügbarkeit, Einstellungszusage, Art/Dauer der gesuchten Stelle, in Schulungsmaßnahmen befindlich, Art/Dauer der Schulung, mit/ohne Leistungsbezug, Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, Dauer der Arbeitslosigkeit. |
|
|
1.14.10 | Schüler/Schülerin: |
1.14.10.1 | Ausbildungsart, -form und -fachrichtung; |
1.14.10.2 | Adresse der Bildungseinrichtung. |
|
|
1.14.11 | Student/Studentin: |
1.14.11.1 | Ausbildungsart, -form und -fachrichtung; |
1.14.11.2 | Adresse der Bildungseinrichtung. |
|
|
1.14.12 | im Präsenz- oder Zivildienst. |
1.14.13 | Pensionist/Pensionistin. |
|
|
1.15 1.15.1 1.15.2 1.16 | Haushalt Privathaushalt Anstaltshaushalt Anstaltstyp |
|
|
2. | Erhebungsmerkmale der Arbeitsstättenzählung (§ 3 Abs. 2):Erhebungsmerkmale der Arbeitsstättenzählung (Paragraph 3, Absatz 2,): |
2.1 | Erhebungsmerkmale der Unternehmen: |
2.1.1 | Bezeichnung; |
2.1.2 | Adresse; |
2.1.3 | Wirtschaftliche Haupttätigkeit – ÖNACE; |
2.1.4 | Rechtsform; |
2.1.5 | Anzahl der selbständig Beschäftigten gegliedert nach dem Geschlecht; |
2.1.6 | Anzahl der unselbständig Beschäftigten gegliedert nach dem Geschlecht. |
|
|
2.2 | Erhebungsmerkmale der Arbeitsstätten: |
2.2.1 | Bezeichnung; |
2.2.2 | Adresse; |
2.2.3 | Wirtschaftliche Haupttätigkeit – ÖNACE; |
2.2.4 | Organisatorische Zuordnung zu Unternehmen; |
2.2.5 | Anzahl der selbständig Beschäftigten gegliedert nach dem Geschlecht; |
2.2.6 | Anzahl der unselbständig Beschäftigten gegliedert nach dem Geschlecht. |
|
|
3. | Erhebungsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung (§ 3 Abs. 3):Erhebungsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung (Paragraph 3, Absatz 3,): |
3.1 | Erhebungsmerkmale der Gebäude: |
3.1.1 | Adresse; |
3.1.2 | Fläche des Gebäudes nach den Feststellungen der Gemeinde sowie die verschiedenen Zwecken dienenden Flächen im Gebäude; |
3.1.3 | Gebäudekategorie; |
3.1.4 | Gebäudeeigentümertyp; |
3.1.5 | Bauperiode; |
3.1.6 | Gebäudestatus; |
3.1.7 | Geschoßanzahl; |
3.1.8 | Flächenangaben je Geschoß; |
3.1.9 | Anschluss ans Wasserleitungsnetz; |
3.1.10 | Art der Beheizung. |
|
|
3.2 | Erhebungsmerkmale der Wohnungen: |
3.2.1 | Adresse; |
3.2.2 | Verwendung als Hauptwohnsitz oder weiteren Wohnsitz; |
3.2.3 | Nutzfläche der Wohnung; |
3.2.4 | Zahl der Wohnräume der Wohnung; |
3.2.5 | Nutzungsart; |
3.2.6 | Ausstattung der Wohnung; |
3.2.7 | Art der Beheizung; |
3.2.8 | Rechtsverhältnistyp an der Wohnung. |