Gesamte Rechtsvorschrift RegZG

Registerzählungsgesetz

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Stand der Gesetzesgebung: 12.01.2022

Artikel 1 -Bundesgesetz über die Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-,Gebäude- und Wohnungszählungen (Registerzählungsgesetz)

1. Abschnitt - Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung

§ 1 RegZG Anordnung zur Durchführung von Zählungen


  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat an der Wende eines jeden Jahrzehnts zum Stichtag 31. Oktober, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2011, eine Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesregierung ist ermächtigt, jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach einer Zählung gemäß Abs. 1, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2016, eine Zwischenzählung nach diesem Gesetz mittels Verordnung anzuordnen, wenn aufgrund der Ergebnisse der Wanderungsstatistik gemäß §§ 16b Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, und der Ergebnisse der natürlichen Bevölkerungsbewegung über die Zahl der Geborenen und Gestorbenen anzunehmen ist, dass Veränderungen in der Wohnbevölkerung seit der letzten Volkszählung Auswirkungen auf die Entsendung von Mitgliedern in den Bundesrat gemäß Art. 34 Abs. 2 B-VG haben.Die Bundesregierung ist ermächtigt, jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach einer Zählung gemäß Absatz eins,, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2016, eine Zwischenzählung nach diesem Gesetz mittels Verordnung anzuordnen, wenn aufgrund der Ergebnisse der Wanderungsstatistik gemäß Paragraphen 16 b, Absatz eins, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, und der Ergebnisse der natürlichen Bevölkerungsbewegung über die Zahl der Geborenen und Gestorbenen anzunehmen ist, dass Veränderungen in der Wohnbevölkerung seit der letzten Volkszählung Auswirkungen auf die Entsendung von Mitgliedern in den Bundesrat gemäß Artikel 34, Absatz 2, B-VG haben.
  3. (3)Absatz 3Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung die personenbezogene Vollerhebung der Umgangssprache in der Form der Befragung der Bürger, die zum Stichtag in Österreich einen Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, und eine nicht personenbezogene Erhebung des Religionsbekenntnisses anordnen, wenn es zur Erfüllung von Bundesaufgaben unbedingt erforderlich ist. Sind lediglich Teilergebnisse für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben notwendig, kann die Erhebung auch nur in Teilen des Bundesgebietes durchgeführt werden. Bei der Erlassung der Verordnungen ist § 4 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, anzuwenden.Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung die personenbezogene Vollerhebung der Umgangssprache in der Form der Befragung der Bürger, die zum Stichtag in Österreich einen Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG haben, und eine nicht personenbezogene Erhebung des Religionsbekenntnisses anordnen, wenn es zur Erfüllung von Bundesaufgaben unbedingt erforderlich ist. Sind lediglich Teilergebnisse für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben notwendig, kann die Erhebung auch nur in Teilen des Bundesgebietes durchgeführt werden. Bei der Erlassung der Verordnungen ist Paragraph 4, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, anzuwenden.

§ 2 RegZG Begriffsbestimmungen


§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

  1. 1.Ziffer einsUnternehmen: Unternehmen gemäß Abschnitt III, lit. A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1.Unternehmen: Unternehmen gemäß Abschnitt römisch III, lit. A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 Sitzung 1.
  2. 2.Ziffer 2Arbeitsstätte: Arbeitsstätte gemäß Abschnitt III, lit. F des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93.Arbeitsstätte: Arbeitsstätte gemäß Abschnitt römisch III, lit. F des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93.
  3. 3.Ziffer 3Wohnadresse: Adresse, die die Merkmale der lit. C der Anlage des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, aufweist.Wohnadresse: Adresse, die die Merkmale der lit. C der Anlage des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, aufweist.
  4. 4.Ziffer 4Anstaltshaushalt: Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient.
  5. 5.Ziffer 5Privathaushalt: Bewohner einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft, sofern sie nicht unter Z 4 fallen.Privathaushalt: Bewohner einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft, sofern sie nicht unter Ziffer 4, fallen.
  6. 6.Ziffer 6Basisdaten: Daten, die gemäß § 4 erhoben werden.Basisdaten: Daten, die gemäß Paragraph 4, erhoben werden.
  7. 7.Ziffer 7Vergleichsdaten: Daten, die gemäß § 5 Abs. 1 erhoben werden.Vergleichsdaten: Daten, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erhoben werden.

§ 3 RegZG Erhebungsgegenstände und Merkmale


  1. (1)Absatz einsGegenstand der Volkszählung sind alle natürlichen Personen, die zum Stichtag im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a MeldeG) verfügen. Es sind die in der Z 1 der Anlage angeführten Merkmale dieser Personen zu erheben.Gegenstand der Volkszählung sind alle natürlichen Personen, die zum Stichtag im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung (Paragraph 19 a, MeldeG) verfügen. Es sind die in der Ziffer eins, der Anlage angeführten Merkmale dieser Personen zu erheben.
  2. (2)Absatz 2Gegenstand der Arbeitsstättenzählung sind Unternehmen und deren Arbeitsstätten mit zumindest einer erwerbstätigen Person. Es sind die in der Z 2 der Anlage angeführten Merkmale dieser Einrichtungen zu erheben.Gegenstand der Arbeitsstättenzählung sind Unternehmen und deren Arbeitsstätten mit zumindest einer erwerbstätigen Person. Es sind die in der Ziffer 2, der Anlage angeführten Merkmale dieser Einrichtungen zu erheben.
  3. (3)Absatz 3Gegenstand der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude und Wohnungen gemäß § 2 Z 2 und 4 GWR-Gesetz. Es sind die in der Z 3 der Anlage angeführten Merkmale zu erheben.Gegenstand der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude und Wohnungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 und 4 GWR-Gesetz. Es sind die in der Ziffer 3, der Anlage angeführten Merkmale zu erheben.

§ 4 RegZG Erhebungsart


  1. (1)Absatz einsDie Erhebungsmerkmale sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:Die Erhebungsmerkmale sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) gemäß Paragraph 9, des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:
    1. 1.Ziffer einsDie Merkmale gemäß Z 1.1 bis 1.9 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000) von den Meldebehörden;Die Merkmale gemäß Ziffer eins Punkt eins bis 1.9 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 17, des Bundesstatistikgesetzes 2000) von den Meldebehörden;
    2. 2.Ziffer 2Das Merkmal gemäß Z 1.10 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Personenstandsbehörden;Das Merkmal gemäß Ziffer eins Punkt 10, der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Personenstandsbehörden;
    3. 3.Ziffer 3Die Merkmale gemäß Z 1.11, 1.12, 1.14.1, 1.14.2, 1.14.3.1, 1.14.4, 1.14.5 bis 1.14.7 und 1.14.12 der Anlage durch Beschaffung von VerwaltungsdatenDie Merkmale gemäß Ziffer eins Punkt 11,, 1.12, 1.14.1, 1.14.2, 1.14.3.1, 1.14.4, 1.14.5 bis 1.14.7 und 1.14.12 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten
      1. a.Litera ader dem Dachverband der Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger,
      2. b.Litera bder Krankenfürsorgeanstalten der Länder und Gemeinden (§ 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) undder Krankenfürsorgeanstalten der Länder und Gemeinden (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) und
      3. c.Litera cder Kammern der freien Berufe für Personen, die nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, auf Antrag dieser Kammern von der Pflichtversicherung ausgenommen sind oder waren;der Kammern der freien Berufe für Personen, die nach Paragraph 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, auf Antrag dieser Kammern von der Pflichtversicherung ausgenommen sind oder waren;
    4. 4.Ziffer 4Die Merkmale gemäß Z 1.13, 1.14.10 und 1.14.11 der Anlage durch Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik und des Bildungsstandregisters (§§ 18 und 19 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021) der Bundesanstalt;Die Merkmale gemäß Ziffer eins Punkt 13,, 1.14.10 und 1.14.11 der Anlage durch Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik und des Bildungsstandregisters (Paragraphen 18 und 19 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,) der Bundesanstalt;
    5. 5.Ziffer 5Die Merkmale gemäß Z 1.14.3.2, 1.14.3.3, 1.14.8 und 1.14.13 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten des Steuerregisters der Abgabenbehörden des Bundes (§ 114 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961);Die Merkmale gemäß Ziffer eins Punkt 14 Punkt 3 Punkt 2,, 1.14.3.3, 1.14.8 und 1.14.13 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten des Steuerregisters der Abgabenbehörden des Bundes (Paragraph 114, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,);
    6. 6.Ziffer 6Die Merkmale gemäß Z 1.9 und 1.14.9 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom „Arbeitsmarktservice Österreich“ (§ 1 Abs. 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994);Die Merkmale gemäß Ziffer eins Punkt 9 und 1.14.9 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom „Arbeitsmarktservice Österreich“ (Paragraph eins, Absatz 3, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,);
    7. 7.Ziffer 7Die Merkmale gemäß Z 1.15, 1.16 und Z 2 der Anlage durch Heranziehung von Daten des Registers der statistischen Einheiten (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000);Die Merkmale gemäß Ziffer eins Punkt 15,, 1.16 und Ziffer 2, der Anlage durch Heranziehung von Daten des Registers der statistischen Einheiten (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000);
    8. 8.Ziffer 8Die Merkmale gemäß Z 3 der Anlage durch Heranziehung von Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters (§ 1 Abs. 1 GWR-Gesetz).Die Merkmale gemäß Ziffer 3, der Anlage durch Heranziehung von Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters (Paragraph eins, Absatz eins, GWR-Gesetz).
  2. (2)Absatz 2Zur Erhebung der Merkmale gemäß Z 1.11 und Z 1.12 der Anlage haben die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß Abs. 1 Z 3 die verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) der Eltern, der Kinder und der/des Partnerin/Partners des jeweils Betroffenen der Bundesanstalt zu übermitteln.Zur Erhebung der Merkmale gemäß Ziffer eins Punkt 11 und Ziffer eins Punkt 12, der Anlage haben die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, die verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) der Eltern, der Kinder und der/des Partnerin/Partners des jeweils Betroffenen der Bundesanstalt zu übermitteln.

§ 5 RegZG Qualitätssicherung


  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat zur Qualitätssicherung die Basisdaten mit folgenden jeweils entsprechenden Vergleichsdaten auf Vollständigkeit und Übereinstimmung zu vergleichen:

Basisdaten gemäß § 4Basisdaten gemäß Paragraph 4,

Vergleichsdaten

1.

Wohnadresse des Hauptwohnsitzes,

Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen,

Geburtsdatum,

Geschlecht,

Staatsangehörigkeit

(Z 1.1, 1.4 bis 1.7 der Anlage)(Ziffer eins Punkt eins,, 1.4 bis 1.7 der Anlage)

der in § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Personenstandsregisters (§ 44 des Personenstandsgesetzes 2013); des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (§ 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985);der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und 8 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Personenstandsregisters (Paragraph 44, des Personenstandsgesetzes 2013); des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (Paragraph 56 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985);

der zentralen Zulassungsevidenz (§ 47 des Kraftfahrgesetzes 1967);der zentralen Zulassungsevidenz (Paragraph 47, des Kraftfahrgesetzes 1967);

der Familienbeihilfendatenverarbeitung (§ 46a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967);der Familienbeihilfendatenverarbeitung (Paragraph 46 a, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967);

des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 BFA-Verfahrensgesetz); der Sozialhilfeträger der Länder;des Zentralen Fremdenregisters (Paragraph 26, BFA-Verfahrensgesetz); der Sozialhilfeträger der Länder;

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

2.

Adresse der weiteren Wohnsitze,

Adresse der früheren Hauptwohnsitze,

Adresse der späteren Hauptwohnsitze

(Z 1.2 und 1.3 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 2 und 1.3 der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 3, 5, 6 und 8 angeführten Dateninhaber.der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 5, 6 und 8 angeführten Dateninhaber.

3.

Staat des Geburtsortes

(Z 1.8 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 8, der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 3 und 5 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Personenstandsregisters; des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters;der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Personenstandsregisters; des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters;

des Zentralen Fremdenregisters;

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

4.

Bei früherem Wohnsitz im Ausland Jahr der Ankunft in Österreich (ab 1980)

(Z 1.9 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 9, der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 angeführten Dateninhaber; des zentralen Fremdenregisters.der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 angeführten Dateninhaber; des zentralen Fremdenregisters.

5.

Familienstand

(Z 1.10 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 10, der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 angeführten Dateninhaber; der Familienbeihilfendatenverarbeitung; des Zentralen Fremdenregisters; der Sozialhilfeträger der Länder; der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder; des Zentralen Personenstandsregisters; des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters; des Zentralen Melderegisters.der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 5 und 6 angeführten Dateninhaber; der Familienbeihilfendatenverarbeitung; des Zentralen Fremdenregisters; der Sozialhilfeträger der Länder; der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder; des Zentralen Personenstandsregisters; des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters; des Zentralen Melderegisters.

6.

Stellung in der Familie,

Zahl und Geburtsdaten der lebend geborenen Kinder

(Z 1.11, 1.12 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 11,, 1.12 der Anlage).

gemäß § 4 Abs. 2 der in § 4 Abs. 1 Z 5 genannten Dateninhaber; der Familienbeihilfendatenverarbeitung; des Zentralen Fremdenregisters, des Zentralen Personenstandsregisters, der Sozialhilfeträger der Länder.gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Dateninhaber; der Familienbeihilfendatenverarbeitung; des Zentralen Fremdenregisters, des Zentralen Personenstandsregisters, der Sozialhilfeträger der Länder.

7.

Erwerbstätig,

nicht erwerbstätig

(Z 1.14.1 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 14 Punkt eins, der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 5 angeführten Dateninhaber;der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, angeführten Dateninhaber;

des Registers der statistischen Einheiten;

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

8.

Beruf,

Stellung im Beruf,

Vollzeit beschäftigt,

Teilzeit beschäftigt,

Pensionist/Pensionistin

(Z 1.14.2, 1.14.3.2, 1.14.3.3, 1.14.13 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 14 Punkt 2,, 1.14.3.2, 1.14.3.3, 1.14.13 der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Fremdenregisters, des eHealth-Verzeichnisdienstes (§ 10 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012), des Gesundheitsberuferegisters (§ 6 des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes), der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 5 und 6 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Fremdenregisters, des eHealth-Verzeichnisdienstes (Paragraph 10, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012), des Gesundheitsberuferegisters (Paragraph 6, des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes), der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

9.

In Elternkarenz während aufrechtem

Dienstverhältnis,

Arbeitsstätte

(Z 1.14.4, 1.14.6 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 14 Punkt 4,, 1.14.6 der Anlage).

der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.

10.

Im Präsenz- oder Zivildienst

(Z 1.14.12 der Anlage).(Ziffer eins Punkt 14 Punkt 12, der Anlage).

der Familienbeihilfendatenverarbeitung;

des Bundesministeriums für Landesverteidigung;

des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.

11.

Höchste abgeschlossene Ausbildung (Z 1.13 der Anlage).Höchste abgeschlossene Ausbildung (Ziffer eins Punkt 13, der Anlage).

der in § 4 Abs. 1 Z 2 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Fremdenregisters; der Schul- und Hochschulstatistik; des eHealth-Verzeichnisdienstes; des Gesundheitsberuferegisters.der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Dateninhaber; des Zentralen Fremdenregisters; der Schul- und Hochschulstatistik; des eHealth-Verzeichnisdienstes; des Gesundheitsberuferegisters.

12.

Haushalt (Z 1.15 der Anlage).Haushalt (Ziffer eins Punkt 15, der Anlage).

des Gebäude- und Wohnungsregisters.

13.

Adresse des Gebäudes, Gebäudeeigentümertyp, Adresse der Wohnung, Rechtsverhältnistyp an der Wohnung (Z 3.1.1, 3.1.4, 3.2.1, 3.2.8 der Anlage).Adresse des Gebäudes, Gebäudeeigentümertyp, Adresse der Wohnung, Rechtsverhältnistyp an der Wohnung (Ziffer 3 Punkt eins Punkt eins,, 3.1.4, 3.2.1, 3.2.8 der Anlage).

die im (elektronischen) Grundbuch (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, §§ 2 und 2a des Grundbuchsumstellungsgesetzes) eingetragenen Eigentümer der Gebäude beziehungsweise Wohnungen gemäß § 2 Z 2 und 4 GWR-Gesetz.“die im (elektronischen) Grundbuch (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, Paragraphen 2 und 2a des Grundbuchsumstellungsgesetzes) eingetragenen Eigentümer der Gebäude beziehungsweise Wohnungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 und 4 GWR-Gesetz.“

  1. (2)Absatz 2Scheinen die Basisdaten aufgrund des Vergleichs gemäß Abs. 1 unvollständig, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den betroffenen Inhabern von Verwaltungsdaten sowie allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Abs. 5 die Basisdaten für die Zählung zu ergänzen, soweit nach den Ermittlungen das Fehlen von Basisdaten auf rechtliche Gründe oder lückenhafte Datenerfassung zurückzuführen ist, wobei sich die Bundesanstalt zu diesem Zweck auch geeigneter Schätzverfahren nach anerkannten statistischen Methoden bedienen kann. Zur Verbesserung dieser Schätzverfahren hat die Bundesanstalt die mittels bPK-AS verknüpften Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistik heranzuziehen.Scheinen die Basisdaten aufgrund des Vergleichs gemäß Absatz eins, unvollständig, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den betroffenen Inhabern von Verwaltungsdaten sowie allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Absatz 5, die Basisdaten für die Zählung zu ergänzen, soweit nach den Ermittlungen das Fehlen von Basisdaten auf rechtliche Gründe oder lückenhafte Datenerfassung zurückzuführen ist, wobei sich die Bundesanstalt zu diesem Zweck auch geeigneter Schätzverfahren nach anerkannten statistischen Methoden bedienen kann. Zur Verbesserung dieser Schätzverfahren hat die Bundesanstalt die mittels bPK-AS verknüpften Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistik heranzuziehen.
    1. 1.Ziffer einsder Zeitspanne und der Art der letzten Änderung oder Ergänzung in Verbindung mit dem Lebensalter der Betroffenen,
    2. 2.Ziffer 2des Auslandsbezugs oder fremdenrechtlichen Status der Betroffenen oder
    3. 3.Ziffer 3der Befragung der Betroffenen gemäß Abs. 5der Befragung der Betroffenen gemäß Absatz 5,

    anzunehmen, dass sie nicht unter den Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 fallen, sind sie von der Zählung auszuschließen.anzunehmen, dass sie nicht unter den Personenkreis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, fallen, sind sie von der Zählung auszuschließen.

§ 6 RegZG Durchführung der Erhebung


  1. (1)Absatz einsDie Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 6, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 haben auf Verlangen der Bundesanstalt bei der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7 E-GovG) unverzüglich für jene Personen, über die nach diesem Bundesgesetz Daten an die Bundesanstalt übermittelt werden sollen, für den betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereich die Erzeugung der bPK sowie die Erzeugung der bPK-AS als „Fremd-bPK“ zu beantragen, soweit derartige bPK noch nicht zur Verfügung stehen. Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben die verschlüsselten bPK-AS für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.Die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5 und 6, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins, haben auf Verlangen der Bundesanstalt bei der Stammzahlenregisterbehörde (Paragraph 7, E-GovG) unverzüglich für jene Personen, über die nach diesem Bundesgesetz Daten an die Bundesanstalt übermittelt werden sollen, für den betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereich die Erzeugung der bPK sowie die Erzeugung der bPK-AS als „Fremd-bPK“ zu beantragen, soweit derartige bPK noch nicht zur Verfügung stehen. Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben die verschlüsselten bPK-AS für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.
  2. (2)Absatz 2Die Datenübermittlungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 6, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 sowie die allenfalls für Abklärungen und Befragungen gemäß § 5 Abs. 2 bis 5 notwendigen Datenübermittlungen haben jeweils verknüpft mit dem verschlüsselten bPK des betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereiches und dem verschlüsselten bPK-AS des jeweiligen Betroffenen zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die bPK-AS und die verschlüsselten bPK des betroffenen Tätigkeitsbereiches für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.Die Datenübermittlungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5 und 6, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins, sowie die allenfalls für Abklärungen und Befragungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 notwendigen Datenübermittlungen haben jeweils verknüpft mit dem verschlüsselten bPK des betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereiches und dem verschlüsselten bPK-AS des jeweiligen Betroffenen zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die bPK-AS und die verschlüsselten bPK des betroffenen Tätigkeitsbereiches für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3Verfügt der Inhaber der Verwaltungsdaten nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erzeugung von bPK durch die Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG, jedoch über die Sozialversicherungsnummer zu den zu übermittelnden Verwaltungsdaten, so hat er vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu den einzelnen Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS anzufordern. Der Dachverband hat einer solchen Anforderung unverzüglich nachzukommen. Der Inhaber der Verwaltungsdaten hat in der Folge die Daten verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS der Bundesanstalt zu übermitteln.Verfügt der Inhaber der Verwaltungsdaten nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erzeugung von bPK durch die Stammzahlenregisterbehörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG, jedoch über die Sozialversicherungsnummer zu den zu übermittelnden Verwaltungsdaten, so hat er vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu den einzelnen Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS anzufordern. Der Dachverband hat einer solchen Anforderung unverzüglich nachzukommen. Der Inhaber der Verwaltungsdaten hat in der Folge die Daten verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS der Bundesanstalt zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesanstalt hat das Verlangen gemäß Abs. 1 und auf Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 6, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 so rechtzeitig zu stellen, dass die Datenübermittlung unter Berücksichtigung der Aktualität der Daten und des Zeitaufwandes für die Datenaufbringung, längstens sechs Monate nach dem Stichtag gemäß § 1 erfolgen kann, mit Ausnahme der Übermittlung der Daten gemäß Z 1.3 der Anlage durch das Zentrale Melderegister, welche frühestens sechs Monate und einen Tag und spätestens sieben Monate nach dem Stichtag zu erfolgen hat.Die Bundesanstalt hat das Verlangen gemäß Absatz eins und auf Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5 und 6, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins, so rechtzeitig zu stellen, dass die Datenübermittlung unter Berücksichtigung der Aktualität der Daten und des Zeitaufwandes für die Datenaufbringung, längstens sechs Monate nach dem Stichtag gemäß Paragraph eins, erfolgen kann, mit Ausnahme der Übermittlung der Daten gemäß Ziffer eins Punkt 3, der Anlage durch das Zentrale Melderegister, welche frühestens sechs Monate und einen Tag und spätestens sieben Monate nach dem Stichtag zu erfolgen hat.
  5. (5)Absatz 5Die Datenübermittlung gemäß § 5 Abs. 4 hat innerhalb eines Monats nach Verlangen durch die Bundesanstalt zu erfolgen, wobei die Übermittlung der Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes nur auf eine Weise erfolgen darf, dass kein Rückschluss auf ein Datum gemäß Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, des Betroffenen durch die Bundesanstalt möglich ist.Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, hat innerhalb eines Monats nach Verlangen durch die Bundesanstalt zu erfolgen, wobei die Übermittlung der Art der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes nur auf eine Weise erfolgen darf, dass kein Rückschluss auf ein Datum gemäß Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35, des Betroffenen durch die Bundesanstalt möglich ist.
  6. (6)Absatz 6Die Inhaber der Verwaltungsdaten haben bei der Abklärung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 ohne Verzug mitzuwirken.Die Inhaber der Verwaltungsdaten haben bei der Abklärung gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 ohne Verzug mitzuwirken.
  7. (7)Absatz 7Bei der Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik sowie des Bildungsstandregisters gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 gilt § 20 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020.Bei der Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik sowie des Bildungsstandregisters gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, gilt Paragraph 20, Absatz 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020.
  8. (8)Absatz 8Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 6, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1, die Mitwirkung nach Abs. 1 sowie § 5 Abs. 2 bis 5Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5 und 6, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins,, die Mitwirkung nach Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz 2 bis 5
    1. 1.Ziffer einsder Meldebehörden erfolgt im Wege des Zentralen Melderegisters (§ 16 MeldeG),der Meldebehörden erfolgt im Wege des Zentralen Melderegisters (Paragraph 16, MeldeG),
    2. 2.Ziffer 2der Personenstandsbehörden erfolgt im Wege des Zentralen Personenstandsregisters,
    3. 3.Ziffer 3der in § 4 Abs. 1 Z 3 angeführten Dateninhaber erfolgt im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Dateninhaber erfolgt im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
    4. 4.Ziffer 4der Abgabenbehörden des Bundes erfolgt im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH und
    5. 5.Ziffer 5der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes erfolgt durch den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, soweit die zentralen Personalverwaltungssysteme über die Bundesrechenzentrum GmbH abgewickelt werden.
    Zu diesem Zweck haben die Verantwortlichen gemäß Artikel 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung die für die Erlangung der bPK notwendigen Daten sowie die der Bundesanstalt zu übermittelnden Daten dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Personenstandsregister, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung zu übermitteln. Ist es zur Abklärung von Lücken und Widersprüchen in den Daten und zur Wohnsitzanalyse (§ 5 Abs. 4) erforderlich, hat die Bundesanstalt die Abklärung zusätzlich unmittelbar mit den Inhabern der betreffenden Verwaltungsdaten vorzunehmen. Die Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 lit. b und c kann abweichend von Z 3 auch unmittelbar an die Bundesanstalt erfolgen.Zu diesem Zweck haben die Verantwortlichen gemäß Artikel 4 Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung die für die Erlangung der bPK notwendigen Daten sowie die der Bundesanstalt zu übermittelnden Daten dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Personenstandsregister, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4 Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung zu übermitteln. Ist es zur Abklärung von Lücken und Widersprüchen in den Daten und zur Wohnsitzanalyse (Paragraph 5, Absatz 4,) erforderlich, hat die Bundesanstalt die Abklärung zusätzlich unmittelbar mit den Inhabern der betreffenden Verwaltungsdaten vorzunehmen. Die Datenübermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und c kann abweichend von Ziffer 3, auch unmittelbar an die Bundesanstalt erfolgen.
  9. (9)Absatz 9Die Daten gemäß Abs. 1 bis 4 sind auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die Datenübermittlungen und die Mitwirkungen bei der Registerzählung haben unentgeltlich zu erfolgen.Die Daten gemäß Absatz eins bis 4 sind auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die Datenübermittlungen und die Mitwirkungen bei der Registerzählung haben unentgeltlich zu erfolgen.

§ 7 RegZG Feststellung der Zahl der österreichischen Staatsbürger und der Wohnbevölkerung


  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat innerhalb eines Jahres nach der letzten Datenlieferung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 6, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 die Zahl der zum Stichtag mit Hauptwohnsitz in Österreich, in den Ländern, Regionalwahlkreisen (§ 3 NRWO), politischen Bezirken, Gemeinden und Wiener Gemeindebezirken lebenden österreichischen und nicht österreichischen Staatsbürger unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 5 festzustellen.Die Bundesanstalt hat innerhalb eines Jahres nach der letzten Datenlieferung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5 und 6, Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraph 5, Absatz eins, die Zahl der zum Stichtag mit Hauptwohnsitz in Österreich, in den Ländern, Regionalwahlkreisen (Paragraph 3, NRWO), politischen Bezirken, Gemeinden und Wiener Gemeindebezirken lebenden österreichischen und nicht österreichischen Staatsbürger unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 5, festzustellen.
  2. (2)Absatz 2Personen, die vor dem Stichtag ihren Hauptwohnsitz in Österreich von einer Gemeinde in eine andere verlegt haben und diesen nach dem Stichtag wieder in die frühere Gemeinde verlegen, sind der früheren Gemeinde zuzurechnen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz nicht mindestens über 180 aufeinander folgende Tage, welche den Stichtag einschließen, in der Stichtagsgemeinde hatten.
  3. (3)Absatz 3Personen, die aus dem Ausland nach Österreich mit Hauptwohnsitz zugezogen sind, sind nur dann bei der Feststellung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen, wenn sie mindestens über 90 aufeinander folgende Tage, welche den Stichtag einschließen, ihren Hauptwohnsitz im Inland hatten.Personen, die aus dem Ausland nach Österreich mit Hauptwohnsitz zugezogen sind, sind nur dann bei der Feststellung gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen, wenn sie mindestens über 90 aufeinander folgende Tage, welche den Stichtag einschließen, ihren Hauptwohnsitz im Inland hatten.
  4. (4)Absatz 4Personen, die am Stichtag im Inland keinen Hauptwohnsitz haben, sind bei der Feststellung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen, wenn sie vor und nach dem Stichtag in Österreich jeweils mindestens 90 aufeinander folgende Tage einen Hauptwohnsitz hatten und zwischen der Aufgabe und der Begründung dieser Hauptwohnsitze weniger als 90 Tage liegen. Diese Personen sind jener Gemeinde zuzuordnen, bei der das Datum der Begründung bzw. Aufgabe des Hauptwohnsitzes näher zum Stichtag liegt; bei gleich langem Abstand jener, bei der die Begründung des Hauptwohnsitzes nach dem Stichtag erfolgte.Personen, die am Stichtag im Inland keinen Hauptwohnsitz haben, sind bei der Feststellung gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen, wenn sie vor und nach dem Stichtag in Österreich jeweils mindestens 90 aufeinander folgende Tage einen Hauptwohnsitz hatten und zwischen der Aufgabe und der Begründung dieser Hauptwohnsitze weniger als 90 Tage liegen. Diese Personen sind jener Gemeinde zuzuordnen, bei der das Datum der Begründung bzw. Aufgabe des Hauptwohnsitzes näher zum Stichtag liegt; bei gleich langem Abstand jener, bei der die Begründung des Hauptwohnsitzes nach dem Stichtag erfolgte.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Inneres hat unverzüglich nach Feststellung des Ergebnisses der Volkszählung durch die Bundesanstalt die Zahl der österreichischen Staatsbürger (Bürgerzahl) und die Gesamtzahl der mit Hauptwohnsitz in Österreich lebenden Personen in der Gliederung nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Der Bundesminister für Inneres hat unverzüglich nach Feststellung des Ergebnisses der Volkszählung durch die Bundesanstalt die Zahl der österreichischen Staatsbürger (Bürgerzahl) und die Gesamtzahl der mit Hauptwohnsitz in Österreich lebenden Personen in der Gliederung nach Absatz eins, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§ 8 RegZG Sonstige Auswertung der Registerzählung


  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat die Zählung getrennt nach den Erhebungsgegenständen gemäß § 3 und zumindest gegliedert nach den zugehörigen Erhebungsmerkmalen gemäß der Anlage mit Ausnahme Z 1.14.7, 1.14.8, 3.1.9, 3.1.10 und 3.2.6 bis 3.2.8 sowie nach den regionalen Bereichen Bund, Land, Bezirk und Gemeinde mit den statistisch notwendigen Tabellierungen auszuwerten und entsprechend den §§ 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.Die Bundesanstalt hat die Zählung getrennt nach den Erhebungsgegenständen gemäß Paragraph 3 und zumindest gegliedert nach den zugehörigen Erhebungsmerkmalen gemäß der Anlage mit Ausnahme Ziffer eins Punkt 14 Punkt 7,, 1.14.8, 3.1.9, 3.1.10 und 3.2.6 bis 3.2.8 sowie nach den regionalen Bereichen Bund, Land, Bezirk und Gemeinde mit den statistisch notwendigen Tabellierungen auszuwerten und entsprechend den Paragraphen 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Arbeitsstättenzählung (§ 3 Abs. 2) in Tabellenform ohne Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse ist uneingeschränkt zulässig. In anderer Form ist die Veröffentlichung dieser Ergebnisse unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse für Zwecke der Raumordnung oder der Wirtschaftspolitik zulässig, wenn die Veröffentlichung auf die Merkmale gemäß Z 2.1.3, 2.1.4, 2.1.6 (in Form einer Größengruppe), 2.2.3, 2.2.4 sowie 2.2.6 (in Form einer Größengruppe) der Anlage beschränkt wird.Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Arbeitsstättenzählung (Paragraph 3, Absatz 2,) in Tabellenform ohne Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse ist uneingeschränkt zulässig. In anderer Form ist die Veröffentlichung dieser Ergebnisse unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse für Zwecke der Raumordnung oder der Wirtschaftspolitik zulässig, wenn die Veröffentlichung auf die Merkmale gemäß Ziffer 2 Punkt eins Punkt 3,, 2.1.4, 2.1.6 (in Form einer Größengruppe), 2.2.3, 2.2.4 sowie 2.2.6 (in Form einer Größengruppe) der Anlage beschränkt wird.

2. Abschnitt - Probezählung 2006

§ 9 RegZG Abgrenzung zu sonstigen Bestimmungen


§ 9.Paragraph 9,

Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt. Auf die Zählungen gemäß § 1 findet das Bundesstatistikgesetz 2000 Anwendung, sofern in diesem Bundesgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Auf Verletzungen von Mitwirkungspflichten nach diesem Bundesgesetz sind die §§ 66 und 67 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anzuwenden. Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt. Auf die Zählungen gemäß Paragraph eins, findet das Bundesstatistikgesetz 2000 Anwendung, sofern in diesem Bundesgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Auf Verletzungen von Mitwirkungspflichten nach diesem Bundesgesetz sind die Paragraphen 66 und 67 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anzuwenden.

3. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 10 RegZG Verweisung auf andere Rechtsvorschriften


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.
  2. (2)Absatz 2Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1950, oder des Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 199, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1950,, oder des Volkszählungsgesetzes 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 199, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 11 RegZG Personenbezogene Bezeichnungen


§ 11.Paragraph 11,

Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.

§ 12 RegZG In-Kraft-Treten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdas Volkszählungsgesetz 1980,
    2. 2.Ziffer 2das Volkszählungsgesetz, BGBl. Nr. 159/1950, mit Ausnahme des § 11 Abs. 1.das Volkszählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1950,, mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 2, § 3, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 und 6 vorletzter Satz, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 8, die Abschnittsbezeichnung „2. Abschnitt“, die Paragraphenbezeichnungen der §§ 9 bis 13, § 11, § 13 samt Überschrift sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2021 treten mit 31. Oktober 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt der 2. Abschnitt in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 5, Absatz eins und 6 vorletzter Satz, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8,, die Abschnittsbezeichnung „2. Abschnitt“, die Paragraphenbezeichnungen der Paragraphen 9, bis 13, Paragraph 11,, Paragraph 13, samt Überschrift sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2021, treten mit 31. Oktober 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt der 2. Abschnitt in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.

§ 13 RegZG Vollziehung


§ 13.Paragraph 13,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 1 Abs. 2 die Bundesregierung;hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 2, die Bundesregierung;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 1 Abs. 3 jene Bundesministerin oder jener Bundesminister, die oder der die betreffende Statistik für die Wahrnehmung von in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich fallenden Bundesaufgaben benötigt;hinsichtlich Paragraph eins, Absatz 3, jene Bundesministerin oder jener Bundesminister, die oder der die betreffende Statistik für die Wahrnehmung von in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich fallenden Bundesaufgaben benötigt;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 7 der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Paragraph 7, der Bundesminister für Inneres;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 4 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 5 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, der Bundesminister für Finanzen;
  7. 7.Ziffer 7hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 6 der Bundesminister für Arbeit;hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, der Bundesminister für Arbeit;
  8. 8.Ziffer 8hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 7 und 8 und § 8 Abs. 2 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 und Paragraph 8, Absatz 2, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
  9. 9.Ziffer 9hinsichtlich der §§ 5 und 6 die oder der für den Inhaber der Verwaltungsdaten zuständige Bundesministerin oder Bundesminister, sofern der Dateninhaber dem Bund zuzurechnen ist;hinsichtlich der Paragraphen 5 und 6 die oder der für den Inhaber der Verwaltungsdaten zuständige Bundesministerin oder Bundesminister, sofern der Dateninhaber dem Bund zuzurechnen ist;
  10. 10.Ziffer 10hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit sie sich auf die Volkszählung beziehen, der Bundesminister für Inneres und, soweit sie sich auf die Gebäude- und Wohnungszählung sowie Arbeitsstättenzählung beziehen, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

§ 14 RegZG (weggefallen)


§ 14 RegZG seit 30.10.2021 weggefallen.

Anlagen

Anl. 1 RegZG


ANLAGE

1.

Erhebungsmerkmale der Volkszählung (§ 3 Abs. 1):Erhebungsmerkmale der Volkszählung (Paragraph 3, Absatz eins,):

1.1

Wohnadresse des Hauptwohnsitzes (§ 1 Abs. 7 MeldeG);Wohnadresse des Hauptwohnsitzes (Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG);

1.2

Wohnadresse allfälliger weiterer Wohnsitze;

1.3

Wohnadressen des Hauptwohnsitzes im Zeitraum ein Jahr vor und sechs Monate nach dem Stichtag inklusive der Anmelde- und Abmeldedaten;

1.4

Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen (§ 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG);Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen (Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG);

1.5

Geburtsdatum;

1.6

Geschlecht;

1.7

Staatsangehörigkeit;

1.8

Staat des Geburtsortes;

1.9

Bei früherem Wohnsitz im Ausland Jahr der Ankunft in Österreich (ab 1980);

1.10

Familienstand;

1.11

Stellung in der Familie;

1.12

Zahl und Geburtsdaten der lebend geborenen Kinder;

1.13

Höchste abgeschlossene Ausbildung.

 

 

1.14

Erwerbsstatus:

1.14.1

Erwerbstätig (Haupterwerbstätigkeit und allfällige weitere Erwerbstätigkeiten), nicht erwerbstätig in der Woche und innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Stichtag;

1.14.2

Beruf, Stellung im Beruf;

 

 

1.14.3

zeitliches Ausmaß der unselbständigen Erwerbstätigkeit:

(Vollzeit, Teilzeit, geringfügig beschäftigt):

1.14.3.1

geringfügig beschäftigt;

1.14.3.2

Vollzeit beschäftigt;

1.14.3.3

Teilzeit beschäftigt.

 

 

1.14.4

in Elternkarenz während aufrechtem Dienstverhältnis;

1.14.5

im Betrieb eines Familienangehörigen pflichtversichert mithelfend;

1.14.6

Arbeitsstätte (Wirtschaftszweig und Adresse der Arbeitsstätte);

1.14.7

Dienstgeber- und Beitragskontonummer bei der gesetzlichen Sozialversicherung;

1.14.8

Steuernummer und Subjektidentifikationsnummer im Steuerregister für Selbständige;

1.14.9

arbeitslos, arbeitsuchend, lehrstellensuchend, sonstiger Vormerkstatus, Verfügbarkeit, Einstellungszusage, Art/Dauer der gesuchten Stelle, in Schulungsmaßnahmen befindlich, Art/Dauer der Schulung, mit/ohne Leistungsbezug, Ausschlussfrist gemäß § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, Dauer der Arbeitslosigkeit.arbeitslos, arbeitsuchend, lehrstellensuchend, sonstiger Vormerkstatus, Verfügbarkeit, Einstellungszusage, Art/Dauer der gesuchten Stelle, in Schulungsmaßnahmen befindlich, Art/Dauer der Schulung, mit/ohne Leistungsbezug, Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, Dauer der Arbeitslosigkeit.

 

 

1.14.10

Schüler/Schülerin:

1.14.10.1

Ausbildungsart, -form und -fachrichtung;

1.14.10.2

Adresse der Bildungseinrichtung.

 

 

1.14.11

Student/Studentin:

1.14.11.1

Ausbildungsart, -form und -fachrichtung;

1.14.11.2

Adresse der Bildungseinrichtung.

 

 

1.14.12

im Präsenz- oder Zivildienst.

1.14.13

Pensionist/Pensionistin.

 

 

1.15

1.15.1

1.15.2

1.16

Haushalt

Privathaushalt

Anstaltshaushalt

Anstaltstyp

 

 

2.

Erhebungsmerkmale der Arbeitsstättenzählung (§ 3 Abs. 2):Erhebungsmerkmale der Arbeitsstättenzählung (Paragraph 3, Absatz 2,):

2.1

Erhebungsmerkmale der Unternehmen:

2.1.1

Bezeichnung;

2.1.2

Adresse;

2.1.3

Wirtschaftliche Haupttätigkeit – ÖNACE;

2.1.4

Rechtsform;

2.1.5

Anzahl der selbständig Beschäftigten gegliedert nach dem Geschlecht;

2.1.6

Anzahl der unselbständig Beschäftigten gegliedert nach dem Geschlecht.

 

 

2.2

Erhebungsmerkmale der Arbeitsstätten:

2.2.1

Bezeichnung;

2.2.2

Adresse;

2.2.3

Wirtschaftliche Haupttätigkeit – ÖNACE;

2.2.4

Organisatorische Zuordnung zu Unternehmen;

2.2.5

Anzahl der selbständig Beschäftigten gegliedert nach dem Geschlecht;

2.2.6

Anzahl der unselbständig Beschäftigten gegliedert nach dem Geschlecht.

 

 

3.

Erhebungsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung (§ 3 Abs. 3):Erhebungsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung (Paragraph 3, Absatz 3,):

3.1

Erhebungsmerkmale der Gebäude:

3.1.1

Adresse;

3.1.2

Fläche des Gebäudes nach den Feststellungen der Gemeinde sowie die verschiedenen Zwecken dienenden Flächen im Gebäude;

3.1.3

Gebäudekategorie;

3.1.4

Gebäudeeigentümertyp;

3.1.5

Bauperiode;

3.1.6

Gebäudestatus;

3.1.7

Geschoßanzahl;

3.1.8

Flächenangaben je Geschoß;

3.1.9

Anschluss ans Wasserleitungsnetz;

3.1.10

Art der Beheizung.

 

 

3.2

Erhebungsmerkmale der Wohnungen:

3.2.1

Adresse;

3.2.2

Verwendung als Hauptwohnsitz oder weiteren Wohnsitz;

3.2.3

Nutzfläche der Wohnung;

3.2.4

Zahl der Wohnräume der Wohnung;

3.2.5

Nutzungsart;

3.2.6

Ausstattung der Wohnung;

3.2.7

Art der Beheizung;

3.2.8

Rechtsverhältnistyp an der Wohnung.