§ 7a RATG

RATG - Rechtsanwaltstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.10.2024
  1. (1)Absatz einsIn Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO hat die Qualifizierte Einrichtung einen Zwischenfeststellungsantrag gemäß § 624 Abs. 2 ZPO bereits in der Verbandsklage auf Abhilfe betraglich zu bewerten. Die Qualifizierte Einrichtung ist bei dieser Bewertung an keine gesetzlichen Bewertungsregeln gebunden. Bemängelt der Beklagte eine solche Bewertung nicht spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung, so hat das Gericht diesen Betrag als Bemessungsgrundlage (§ 3) für das gesamte Verbandsklageverfahren auf Abhilfe bis zur Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag zugrunde zu legen. Unterlässt die Qualifizierte Einrichtung eine Bewertung oder erfolgt eine rechtzeitige Bemängelung der Bewertung durch den Beklagten, so ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Zwischenfeststellungsantrags im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß den §§ 4 und 12 vorzugehen; § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß Paragraphen 623, ff. ZPO hat die Qualifizierte Einrichtung einen Zwischenfeststellungsantrag gemäß Paragraph 624, Absatz 2, ZPO bereits in der Verbandsklage auf Abhilfe betraglich zu bewerten. Die Qualifizierte Einrichtung ist bei dieser Bewertung an keine gesetzlichen Bewertungsregeln gebunden. Bemängelt der Beklagte eine solche Bewertung nicht spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung, so hat das Gericht diesen Betrag als Bemessungsgrundlage (Paragraph 3,) für das gesamte Verbandsklageverfahren auf Abhilfe bis zur Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag zugrunde zu legen. Unterlässt die Qualifizierte Einrichtung eine Bewertung oder erfolgt eine rechtzeitige Bemängelung der Bewertung durch den Beklagten, so ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Zwischenfeststellungsantrags im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß den Paragraphen 4 und 12 vorzugehen; Paragraph 7, Absatz 2, ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Verbandsklage auf Abhilfe (§ 624 ZPO) und alle Schriftsätze oder Tagsatzungen, die sich nur oder auch auf einen Zwischenfeststellungsantrag der Qualifizierten Einrichtung gemäß § 624 Abs. 2 ZPO beziehen, sind auf der Basis der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 zu entlohnen.Die Verbandsklage auf Abhilfe (Paragraph 624, ZPO) und alle Schriftsätze oder Tagsatzungen, die sich nur oder auch auf einen Zwischenfeststellungsantrag der Qualifizierten Einrichtung gemäß Paragraph 624, Absatz 2, ZPO beziehen, sind auf der Basis der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, zu entlohnen.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 und 2 sind die Beitrittserklärungen gemäß § 628 ZPO sowie alle anderen Schriftsätze und Tagsatzungen, die sich nur auf Individualansprüche beziehen, gemäß der sich für den jeweiligen Schriftsatz oder für die jeweilige Tagsatzung ergebenden Bemessungsgrundlage zu entlohnen.Abweichend von Absatz eins und 2 sind die Beitrittserklärungen gemäß Paragraph 628, ZPO sowie alle anderen Schriftsätze und Tagsatzungen, die sich nur auf Individualansprüche beziehen, gemäß der sich für den jeweiligen Schriftsatz oder für die jeweilige Tagsatzung ergebenden Bemessungsgrundlage zu entlohnen.
In Kraft seit 18.07.2024 bis 31.12.9999
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