Art. 4 RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Statt der im §. 211 des Gesetzes vom 27. Jänner 1840, Nr. 404 der Justiz-Gesetzsammlung, für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft festgesetzten Taxe ist bei der Eintragung in die Rechtsanwaltsliste eine Abgabe von 10 fl. mittelst Stämpelmarken zu entrichten.

(2) Von dieser Abgabe sind jedoch die Personen, welche vor Wirksamkeit dieses Gesetzes eine Rechtsanwaltschaft erlangt haben, für die erste Eintragung in die Rechtsanwaltsliste dann befreit, wenn sie diese Eintragung in jenem Oberlandesgerichts-Sprengel erwirken, in welchem sie bereits früher zur Rechtsanwaltschaft zugelassen waren.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 4 RAO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 4 RAO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu Art. 4 RAO


Entscheidungen zu § artikel4 RAO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 4 RAO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 4 RAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RAO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 3 RAO
Art. 5 RAO