Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2018
Rechtsanwälte dürfen als Dienstnehmer ein Dienstverhältnis, dessen Gegenstand auch Tätigkeiten umfasst, die zu den befugten Aufgaben des Rechtsanwalts gehören, nur mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwalts-Gesellschaft eingehen.
In Kraft seit 24.05.2000 bis 31.12.9999
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