§ 3 QJF-G Förderbereiche und Aufteilung

QJF-G - Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die vom Bund bereitgestellten Mittel sind wie folgt auf die nachfolgend angeführten Förderbereiche zu verteilen:
    1. 1.Ziffer einsJournalismus-Förderung: 15 000 000 Euro;
    2. 2.Ziffer 2Inhaltsvielfalts-Förderung: 2 500 000 Euro, in Form der Förderung
      1. a)Litera ader regionalen Berichterstattung und
      2. b)Litera bder internationalen Berichterstattung und der EU-Berichterstattung;
    3. 3.Ziffer 3Förderung der Aus- und Fortbildung: 1 500 000 Euro, wovon
      1. a)Litera a60 vH für Einrichtungen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung,
      2. b)Litera b25 vH für die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung und
      3. c)Litera c15 vH für die Ausbildung von Nachwuchsjournalistinnen bzw. Nachwuchsjournalisten
      vorzusehen sind;
    4. 4.Ziffer 4Medienkompetenz-Förderung: 700 000 Euro, wovon
      1. a)Litera a50 vH für die Förderung der Tätigkeit repräsentativer Medienpädagogikeinrichtungen und
      2. b)Litera b50 vH für die Förderung der Verteilung kostenfreier Abonnements
      vorzusehen sind;
    5. 5.Ziffer 5Förderung von repräsentativen Selbstkontrolleinrichtungen im Print- und Online-Bereich sowie von Presseclubs: 292 500 Euro, wovon
      1. a)Litera a230 000 Euro für die Förderung der Selbstkontrolle und
      2. b)Litera b62 500 Euro für die Förderung von Presseclubs
      vorzusehen sind sowie
    6. 6.Ziffer 6Medienforschungs-Förderung: 50 000 Euro.
  2. (2)Absatz 2,Übersteigt die aufgrund der zulässigen Förderansuchen errechnete Gesamtsumme an Förderungen die Dotierung für einen der in Abs. 1 genannten Förderbereiche oder Förderzwecke, so ist eine proportionale Kürzung der errechneten Beträge vorzunehmen. Die in einem Kalenderjahr bei einem der in Abs. 1 genannten Förderbereiche nicht ausgeschöpften Mittel können nach Einholung einer Empfehlung des Fachbeirates (§ 19) für andere Förderbereiche oder -zwecke nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Am Ende eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpfte Mittel werden einer Rücklage zugeführt und sind im darauffolgenden Kalenderjahr unter Zugrundelegung der in Abs. 1 vorgesehenen Gewichtung der Mittel auf die einzelnen Förderbereiche aufzuteilen.Übersteigt die aufgrund der zulässigen Förderansuchen errechnete Gesamtsumme an Förderungen die Dotierung für einen der in Absatz eins, genannten Förderbereiche oder Förderzwecke, so ist eine proportionale Kürzung der errechneten Beträge vorzunehmen. Die in einem Kalenderjahr bei einem der in Absatz eins, genannten Förderbereiche nicht ausgeschöpften Mittel können nach Einholung einer Empfehlung des Fachbeirates (Paragraph 19,) für andere Förderbereiche oder -zwecke nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Am Ende eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpfte Mittel werden einer Rücklage zugeführt und sind im darauffolgenden Kalenderjahr unter Zugrundelegung der in Absatz eins, vorgesehenen Gewichtung der Mittel auf die einzelnen Förderbereiche aufzuteilen.
In Kraft seit 23.12.2023 bis 31.12.9999
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