§ 2 QJF-G Begriffsbestimmungen

QJF-G - Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet

  1. 1.Ziffer eins„E-Paper“ die digitale Ausgabe einer Tages- oder Wochenzeitung oder eines Magazins, die mit ihrem Printpendant nach Inhalt und Layout identisch ist und auf einem Bildschirm dargestellt wird;
  2. 2.Ziffer 2„hauptberuflich tätige Journalistin bzw. hauptberuflich tätiger Journalist“ eine Person, welche nach dem „Kollektivvertrag für die bei österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen digitalen Angeboten“ angestellten Redakteurinnen bzw. Redakteure, Redakteursaspirantinnen bzw. Redakteursaspiranten und Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer des technisch-redaktionellen Dienstes oder vergleichbaren Kollektivverträgen beschäftigt ist oder eine Person, deren monatlicher Bezug den Tarifgehalt laut aktuellster Tariftabelle des zitierten Kollektivvertrages nicht unterschreitet oder deren Gehalt sonst marktüblich ist;
  3. 3.Ziffer 3„Magazin“ ein Druckwerk, das eine geringere Erscheinungshäufigkeit als eine Wochenzeitung aufweist (§ 4 Abs. 6);„Magazin“ ein Druckwerk, das eine geringere Erscheinungshäufigkeit als eine Wochenzeitung aufweist (Paragraph 4, Absatz 6,);
  4. 4.Ziffer 4„Online-Medium“ ein redaktionell gestaltetes, ausschließlich online verfügbares, elektronisch aufbereitetes Inhaltsangebot, das in seiner Aufmachung in inhaltlicher Breite und Tiefe einer Zeitung oder einem Magazin vergleichbar ist sowie folgende Kriterien erfüllt:
    1. a)Litera aDer redaktionelle Inhalt macht ständig mindestens 65 vH des Gesamtinhalts aus;
    2. b)Litera bzumindest monatlich erfolgt eine vollständige Aktualisierung des redaktionell gestalteten Inhaltsangebots, wobei die Bereitstellung von älteren Inhalten im Zusammenhang mit aktuellen Inhalten zu berücksichtigen ist;
    3. c)Litera cdas Online-Medium hat als Einzelangebot im Durchschnitt zumindest 150 000 Unique User pro Monat, bestätigt durch eine vom Medium unabhängige repräsentative und fachlich anerkannte Einrichtung zur Reichweitenmessung;
  5. 5.Ziffer 5„redaktioneller Teil“ und „redaktioneller Inhalt“ den nicht aus entgeltlichen Veröffentlichungen im Sinne von § 26 Mediengesetz – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, bestehenden Teil eines Mediums.„redaktioneller Teil“ und „redaktioneller Inhalt“ den nicht aus entgeltlichen Veröffentlichungen im Sinne von Paragraph 26, Mediengesetz – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, bestehenden Teil eines Mediums.
In Kraft seit 23.12.2023 bis 31.12.9999
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