§ 35 PyroTG 2010 Nichtgewerbliche Herstellung, Delaborierung und Manipulation

PyroTG 2010 - Pyrotechnikgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.10.2024

Das Herstellen und Delaborieren sowie alle funktions- und effektverändernden Manipulationen von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere von Verbundfeuerwerken, und Sätzen ohne Gewerbeberechtigung für deren Erzeugung sind verboten.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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