§ 34 PyroTG Knallkörper der Kategorie F2

PyroTG - Pyrotechnikgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und auf dem Markt Bereitstellen von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 sind verboten, es sei denn, der Knallsatz enthält ausschließlich Schwarzpulver.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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