§ 40 PSG Gericht, Verfahren

PSG - Privatstiftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2026

Über Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt und entscheidet, sofern es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die dem Prozeßgericht zugewiesen sind, der für den Sitz der Privatstiftung zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.

In Kraft seit 01.09.1993 bis 31.12.9999
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