Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2026
(1)Absatz eins,Die Privatstiftung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen; sie genießt Rechtspersönlichkeit und muß ihren Sitz im Inland haben.
(2)Absatz 2,Eine Privatstiftung darf nicht
1.Ziffer einseine gewerbsmäßige Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht, ausüben;
2.Ziffer 2die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft übernehmen;
3.Ziffer 3unbeschränkt haftender Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft sein.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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