§ 22 ProkG Personenbezogene Bezeichnungen

ProkG - Finanzprokuraturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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