§ 10 PhVO 2013 Sofortige Meldung

PhVO 2013 - Pharmakovigilanz-Verordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Falls auf Grund der gemäß dieser Verordnung zu meldenden Sachverhalte eine unmittelbare Gefährdung von Leben oder ernstliche und erhebliche Gefährdung der Gesundheit zu besorgen ist, muss neben der elektronischen oder schriftlichen Meldung eine sofortige Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen telefonisch erfolgen.

In Kraft seit 11.10.2013 bis 31.12.9999
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