§ 1 PhVO 2013 Geltungsbereich
Diese Verordnung findet nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung auf
- 1.Ziffer einsin Verkehr gebrachte Arzneimittel,
- 2.Ziffer 2zugelassene Arzneispezialitäten,
- 3.Ziffer 3registrierte traditionelle pflanzliche Arzneispezialitäten,
- 4.Ziffer 4registrierte apothekeneigene Arzneispezialitäten und
- 5.Ziffer 5deren Bestandteile.
§ 3 PhVO 2013 Meldepflichten von Angehörigen von Gesundheitsberufen
Meldepflichtig sind Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen und soweit sie nicht der Meldepflicht als Zulassungsinhaber unterliegen, Apotheker/Apothekerinnen und Gewerbetreibende, die gemäß der Gewerbeordnung 1994 zur Herstellung von Arzneimitteln oder zum Großhandel mit Arzneimitteln berechtigt sind, und Drogisten/Drogistinnen.
§ 4 PhVO 2013
Erhält die/der Meldepflichtige auf Grund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit Informationen über Arzneimittel hinsichtlich vermuteter Nebenwirkungen, die im Inland aufgetreten sind, so hat sie/er darüber das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich zu informieren.
§ 5 PhVO 2013 Pflichten des Zulassungsinhabers
Die Pflichten des Zulassungsinhabers sind in den §§ 75i bis 75m des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den von der Europäischen Kommission erstellten Leitlinien über die gute Praxis im Bereich der Pharmakovigilanz geregelt. Die Pflichten des Zulassungsinhabers sind in den Paragraphen 75 i bis 75 m des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den von der Europäischen Kommission erstellten Leitlinien über die gute Praxis im Bereich der Pharmakovigilanz geregelt.
§ 8 PhVO 2013 Pflichten des Inhabers einer Registrierung einer apothekeneigenen Arzneispezialität
- (1)Absatz eins,Der Inhaber einer Registrierung einer apothekeneigenen Arzneispezialität hat vermutete schwerwiegende Nebenwirkungen, die im Inland aufgetreten sind und ihm zur Kenntnis gebracht wurden, zu erfassen und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden, zu melden. Der Inhaber der Registrierung hat den Originalwortlaut der ihm erstatteten diesbezüglichen Mitteilung zu dokumentieren und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln.
- (2)Absatz 2,Der Inhaber einer Registrierung einer apothekeneigenen Arzneispezialität hat vermutete nicht schwerwiegende Nebenwirkungen, die im Inland aufgetreten sind und ihm zur Kenntnis gebracht wurden, zu erfassen und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen innerhalb von 90 Tagen nach Bekanntwerden, zu melden. Der Inhaber der Registrierung hat den Originalwortlaut der ihm erstatteten diesbezüglichen Mitteilung zu dokumentieren und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln.
§ 9 PhVO 2013 Form der Meldungen
- (1)Absatz eins,Meldungen nach dieser Verordnung sind grundsätzlich elektronisch über die Home-Page des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen zu übermitteln. Ist eine Übermittlung auf elektronischem Weg nicht möglich, sind die Meldungen mittels der in Abs. 4 genannten Formblätter zu übermitteln. Meldungen durch Inhaber einer Registrierung einer apothekeneigenen Arzneispezialität haben den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu entsprechen.Meldungen nach dieser Verordnung sind grundsätzlich elektronisch über die Home-Page des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen zu übermitteln. Ist eine Übermittlung auf elektronischem Weg nicht möglich, sind die Meldungen mittels der in Absatz 4, genannten Formblätter zu übermitteln. Meldungen durch Inhaber einer Registrierung einer apothekeneigenen Arzneispezialität haben den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu entsprechen.
- (2)Absatz 2,Meldungen durch Meldepflichtige gemäß § 3 sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch über die Home-Page des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder mittels der in Abs. 3 genannten Formblätter zu übermitteln.Meldungen durch Meldepflichtige gemäß Paragraph 3, sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch über die Home-Page des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder mittels der in Absatz 3, genannten Formblätter zu übermitteln.
- (3)Absatz 3,Die Formblätter für Meldungen durch Meldepflichtige gemäß § 3 sind vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf dessen Website zu veröffentlichen.Die Formblätter für Meldungen durch Meldepflichtige gemäß Paragraph 3, sind vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf dessen Website zu veröffentlichen.
- (4)Absatz 4,Die Formblätter für Meldungen durch Inhaber einer Registrierung einer apothekeneigenen Arzneispezialität sind vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf dessen Website zu veröffentlichen. Für Einzelfallmeldungen kann an Stelle des Formblattes „Firmenmeldung“ auch ein Meldeformular des „Council for International Organisations of Medical Sciences“ (CIOMS) verwendet werden.
- (5)Absatz 5,Ist eine Meldung auf elektronischem Weg nicht möglich und stehen die in Abs. 3 und 4 genannten Formblätter nicht zur Verfügung, ist die Meldung zunächst formlos vorzunehmen. Die elektronische Meldung, das ausgefüllte Formblatt oder das Meldeformular des CIOMS ist dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ehestens nachträglich zu übermittelnIst eine Meldung auf elektronischem Weg nicht möglich und stehen die in Absatz 3 und 4 genannten Formblätter nicht zur Verfügung, ist die Meldung zunächst formlos vorzunehmen. Die elektronische Meldung, das ausgefüllte Formblatt oder das Meldeformular des CIOMS ist dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ehestens nachträglich zu übermitteln
§ 10 PhVO 2013 Sofortige Meldung
Falls auf Grund der gemäß dieser Verordnung zu meldenden Sachverhalte eine unmittelbare Gefährdung von Leben oder ernstliche und erhebliche Gefährdung der Gesundheit zu besorgen ist, muss neben der elektronischen oder schriftlichen Meldung eine sofortige Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen telefonisch erfolgen.
§ 11 PhVO 2013 Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend Pharmakovigilanzanforderungen und Pharmakovigilanzmeldungen 2006 (Pharmakovigilanz-Verordnung 2006 – PhVO 2006), BGBl. II Nr. 472/2005 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 40/2009, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend Pharmakovigilanzanforderungen und Pharmakovigilanzmeldungen 2006 (Pharmakovigilanz-Verordnung 2006 – PhVO 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2005, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2009,, außer Kraft.
- (2)Absatz 2,§ 1 Z 1 und Z 2, §§ 2 bis 4, § 5 samt Überschrift sowie § 9 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 10/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 6 und 7 samt Überschriften außer Kraft.Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraphen 2 bis 4, Paragraph 5, samt Überschrift sowie Paragraph 9, Absatz eins und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 6 und 7 samt Überschriften außer Kraft.