§ 77 PBVG Weitergelten sonstiger Vorschriften

PBVG - Post-Betriebsverfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

Bis zum Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 81 Abs. 2 und 3 gelten die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom 18. Juni 1974, BGBl. Nr. 357/1974, über die Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. Juni 1974, BGBl. Nr. 356/1974, über die Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten als Verordnungen nach diesem Bundesgesetz.

In Kraft seit 01.10.1996 bis 31.12.9999
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