§ 89 PatG Erfordernisse der Anmeldung

PatG - Patentgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Anmeldung muß enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und den Sitz bzw. den Wohnort des Anmelders sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
    2. 2.Ziffer 2den Antrag auf Erteilung eines Patentes;
    3. 3.Ziffer 3eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der zu patentierenden Erfindung (Titel);
    4. 4.Ziffer 4eine Beschreibung der Erfindung;
    5. 5.Ziffer 5einen oder mehrere Patentansprüche (§ 91 Abs. 1);einen oder mehrere Patentansprüche (Paragraph 91, Absatz eins,);
    6. 6.Ziffer 6die zum Verständnis der Erfindung nötigen Zeichnungen;
    7. 7.Ziffer 7eine Zusammenfassung (§ 91 Abs. 2).eine Zusammenfassung (Paragraph 91, Absatz 2,).
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 Z 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein.Die im Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein.
  3. (3)Absatz 3Hat eine Erfindung eine genetische Ressource zum Gegenstand, muss die Patentanmeldung Angaben zum geografischen Herkunftsort dieser Ressource oder zur Quelle, von der diese Ressource unmittelbar bezogen wurde, umfassen. Beruht die Erfindung auf traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht und zu dem der Erfinder oder der Patentanmelder Zugang hatte, muss die Patentanmeldung Angaben zur Quelle dieses traditionellen Wissens umfassen. Die Prüfung der Anmeldungen (§ 99) und die Gültigkeit der Rechte aufgrund der erteilten Patente bleiben hiervon unberührt. Werden in einer Patentanmeldung solche Angaben zum geographischen Herkunftsort, der Quelle der Ressource oder der Quelle des traditionellen Wissens gemacht, teilt das Patentamt nach der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes im Patentblatt (§ 101c Abs. 2) diese Patentanmeldung dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit.Hat eine Erfindung eine genetische Ressource zum Gegenstand, muss die Patentanmeldung Angaben zum geografischen Herkunftsort dieser Ressource oder zur Quelle, von der diese Ressource unmittelbar bezogen wurde, umfassen. Beruht die Erfindung auf traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht und zu dem der Erfinder oder der Patentanmelder Zugang hatte, muss die Patentanmeldung Angaben zur Quelle dieses traditionellen Wissens umfassen. Die Prüfung der Anmeldungen (Paragraph 99,) und die Gültigkeit der Rechte aufgrund der erteilten Patente bleiben hiervon unberührt. Werden in einer Patentanmeldung solche Angaben zum geographischen Herkunftsort, der Quelle der Ressource oder der Quelle des traditionellen Wissens gemacht, teilt das Patentamt nach der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes im Patentblatt (Paragraph 101 c, Absatz 2,) diese Patentanmeldung dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit.
In Kraft seit 20.05.2023 bis 31.12.9999
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