§ 176d PatG

PatG - Patentgesetz 1970

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024
Paragraph 176 d,

Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 eingereicht werden, sind § 57a Z 2, § 111a Abs. 1 2. Satz und Abs. 2 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023, eingereicht werden, sind Paragraph 57 a, Ziffer 2,, Paragraph 111 a, Absatz eins, 2. Satz und Absatz 2, in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.

In Kraft seit 20.05.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 176d PatG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 176d PatG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 176d PatG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 176d PatG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 176d PatG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PatG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 176c PatG
§ 177 PatG