§ 175 PatG

PatG - Patentgesetz 1970

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Auf vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereichte Aberkennungsanträge ist § 49 Abs. 5 bis 7 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Die §§ 145a und 145b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 sind anzuwenden, wenn die Entscheidung der Beschwerdeabteilung nach dem vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegenden Tag gefasst wird.

(3) Auf vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingebrachte Klagen sind § 150 Abs. 3, § 156 Abs. 3 bis 5 und § 161 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Eine schriftliche Vollmacht gemäß § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 kann nur dann als Bezugsvollmacht herangezogen werden, wenn sie nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes dem Patentamt vorgelegt wird.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 175 PatG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 175 PatG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 175 PatG


Entscheidungen zu § 175 PatG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 175 PatG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 175 PatG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PatG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 174 PatG
§ 176 PatG