§ 6 PassV

PassV - Passverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Soweit die technischen Voraussetzungen dazu vorliegen, sind im Reisepass und am Personalausweis zusätzliche Sekundärlichtbilder einzubringen.

In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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