Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Verordnung der Bundesregierung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. Nr. 17/1982), mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung verlängert wird und die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Festsetzung von Pauschalvergütungen für verlängerte Dienstpläne im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung (BGBl. Nr. 471/1991), treten mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.Die Verordnung der Bundesregierung vom 22. Dezember 1981 Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1982,), mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung verlängert wird und die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Festsetzung von Pauschalvergütungen für verlängerte Dienstpläne im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1991,), treten mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 P-WZ 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 P-WZ 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 P-WZ 2012