§ 1 P-WZ 2012

P-WZ 2012 - Wendezeitenverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Dienstplan der Lenker im Bereich der Güterbeförderung der Österreichischen Post AG umfasst eine verlängerte Wochendienstzeit im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG. Die verlängerte Wochendienstzeit umfasst eine Wochendienstzeit, die um die regelmäßig außerhalb des Dienstortes anfallenden Wendezeiten länger ist als die in § 48 Abs. 2 und Abs. 4 BDG vorgesehene Wochendienstzeit.Der Dienstplan der Lenker im Bereich der Güterbeförderung der Österreichischen Post AG umfasst eine verlängerte Wochendienstzeit im Sinne des Paragraph 48, Absatz 6, BDG. Die verlängerte Wochendienstzeit umfasst eine Wochendienstzeit, die um die regelmäßig außerhalb des Dienstortes anfallenden Wendezeiten länger ist als die in Paragraph 48, Absatz 2 und Absatz 4, BDG vorgesehene Wochendienstzeit.
  2. (2)Absatz 2,Wendezeit im Sinne des Abs. 1 ist die Zeit zwischen der Ankunft am Zielort und der dienstplanmäßigen Abfahrt von diesem Ort.Wendezeit im Sinne des Absatz eins, ist die Zeit zwischen der Ankunft am Zielort und der dienstplanmäßigen Abfahrt von diesem Ort.
  3. (3)Absatz 3,Wendezeiten, die im Einzelfall 15 Minuten nicht überschreiten, sind voll als Dienstzeit anzurechnen. Diese Zeiten bleiben für die Regelung einer verlängerten Wochendienstzeit im Sinne des Abs. 1 außer Betracht.Wendezeiten, die im Einzelfall 15 Minuten nicht überschreiten, sind voll als Dienstzeit anzurechnen. Diese Zeiten bleiben für die Regelung einer verlängerten Wochendienstzeit im Sinne des Absatz eins, außer Betracht.
  4. (4)Absatz 4,Zeiten, während denen Reinigungs- und Wartungsarbeiten anfallen, sind keine Wendezeiten und berechtigen weder zur Verlängerung der Wochendienstzeit im Sinne des Abs. 1, noch zur pauschale Abgeltung im Sinne des § 2.Zeiten, während denen Reinigungs- und Wartungsarbeiten anfallen, sind keine Wendezeiten und berechtigen weder zur Verlängerung der Wochendienstzeit im Sinne des Absatz eins,, noch zur pauschale Abgeltung im Sinne des Paragraph 2,
  5. (5)Absatz 5,Fallen außerhalb der verlängerten Wochendienstzeit im Sinne des Abs. 1 zusätzliche Dienst-stunden an, so sind diese gemäß den Vorgaben des § 49 BDG zu vergüten.Fallen außerhalb der verlängerten Wochendienstzeit im Sinne des Absatz eins, zusätzliche Dienst-stunden an, so sind diese gemäß den Vorgaben des Paragraph 49, BDG zu vergüten.
  6. (6)Absatz 6,Erfolgt die Weiter(Rück)fahrt vom Zielort nicht am selben Tag, so gilt der Dienst als beendet, sobald die nach Erreichen des Zielortes dienstplanmäßig vorgesehenen Aufgaben besorgt sind.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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