Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026
(1)Absatz eins,Das Verwaltungsstrafverfahren ist einzuleiten, wenn der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges verweigert.
(2)Absatz 2,Als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages gilt auch,
1.Ziffer einswenn der Strafbetrag, außer bei den Entrichtungsarten mit Scheck oder Kreditkarte, innerhalb von zwei Wochen weder mittels Beleges eingezahlt noch dem im Beleg angegebenen Konto gutgeschrieben wird;
2.Ziffer 2wenn der Strafbetrag zwar innerhalb von zwei Wochen dem im Beleg angegebenen Konto gutgeschrieben wird, der Überweisungsauftrag aber nicht die für die Zuordnung der Zahlung erforderliche automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält;
3.Ziffer 3wenn die Einlösung eines vom Beanstandeten ausgestellten Schecks aus Gründen, die nicht von der Behörde zu vertreten sind, unterbleibt oder nicht in voller Höhe erfolgt;
4.Ziffer 4wenn die Kreditkartenorganisation aus Gründen, die nicht von der Behörde zu vertreten sind, die Zahlung verweigert.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 beginnt der Lauf der Frist mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde.In den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins und 2 beginnt der Lauf der Frist mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde.
In Kraft seit 31.12.1999 bis 31.12.9999
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