Gesamte Rechtsvorschrift OrgStVfgV

Organstrafverfügungenverordnung

OrgStVfgV
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Stand der Gesetzesgebung: 02.09.2026

§ 1 OrgStVfgV Formular für die Organstrafverfügung


Für die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung (§ 50 VStG) ist das Formular 45 der Verwaltungsformularverordnung – VwFormV, BGBl. II Nr. 400/2013, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden. Für die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung (Paragraph 50, VStG) ist das Formular 45 der Verwaltungsformularverordnung – VwFormV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden.

§ 2 OrgStVfgV Durchführung


Das Formular ist vom Organ im Durchschreibeverfahren in zwei Ausfertigungen auszufüllen, zu datieren und eigenhändig zu unterschreiben. Die Urschrift ist dem Beanstandeten zu übergeben. Die Vorlage einer Durchschrift des Formulars und die Abführung der eingehobenen Strafbeträge (Schecks, Originale der Kreditkartenbelege) an die Behörde hat unverzüglich zu erfolgen.

§ 3 OrgStVfgV Beleg


  1. (1)Absatz eins,Der zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages zu verwendende Beleg (§ 50 Abs. 2 VStG) hat den Postvorschriften für Einzahlungsbelege zu entsprechen und eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. Der Beleg hat aus einem für den Beanstandeten und einem für die Behörde bestimmten Teil zu bestehen. Auf den für die Behörde bestimmten Teil kann verzichtet werden, wenn die Ausstellung der Organstrafverfügung und deren Inhalt durch ein mobiles Datenerfassungsgerät gespeichert werden. Es muss jedoch jedenfalls sichergestellt sein, dass die Kontrolle der Einzahlung möglich ist.Der zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages zu verwendende Beleg (Paragraph 50, Absatz 2, VStG) hat den Postvorschriften für Einzahlungsbelege zu entsprechen und eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. Der Beleg hat aus einem für den Beanstandeten und einem für die Behörde bestimmten Teil zu bestehen. Auf den für die Behörde bestimmten Teil kann verzichtet werden, wenn die Ausstellung der Organstrafverfügung und deren Inhalt durch ein mobiles Datenerfassungsgerät gespeichert werden. Es muss jedoch jedenfalls sichergestellt sein, dass die Kontrolle der Einzahlung möglich ist.
  2. (2)Absatz 2,Der für den Beanstandeten bestimmte Teil hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde;
    2. 2.Ziffer 2die dem Beanstandeten zur Last gelegte Tat, ferner die Zeit und den Ort ihrer Begehung;
    3. 3.Ziffer 3die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
    4. 4.Ziffer 4den Strafbetrag und die angewendete Gesetzesbestimmung;
    5. 5.Ziffer 5den Tag der Hinterlassung des Beleges am Tatort oder der Übergabe an den Beanstandeten;
    6. 6.Ziffer 6die Nummer des für die Einzahlung des Strafbetrages bestimmten Kontos der Behörde;
    7. 7.Ziffer 7den folgenden Hinweis:„Als fristgerechte Einzahlung gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto fristgerecht gutgeschrieben wird.Bitte beachten Sie, dass Sie in diesem Fall sämtliche mit der Einschaltung eines Kreditinstitutes verbundenen Risiken des Überweisungsverkehrs übernehmen. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Unterbrechungen, Auslassungen oder Störungen irgendwelcher Art, die dazu führen, dass der Strafbetrag nicht fristgerecht auf dem angegebenen Konto einlangt, gehen auch dann zu Ihren Lasten, wenn Sie daran kein Verschulden trifft. Auch die mit der Überweisung allenfalls verbundenen Kosten sind von Ihnen zu tragen. Überprüfen Sie daher in Ihrem eigenen Interesse, ob die Nummer auf dem Überweisungsauftrag mit der Identifikationsnummer des Beleges übereinstimmt und deutlich lesbar ist, und erteilen Sie Überweisungsaufträge so rechtzeitig, dass die Überweisung innerhalb der zweiwöchigen Frist durchgeführt werden kann. Bitte bedenken Sie dabei, dass die Überweisung mehrere Tage in Anspruch nehmen kann.Falls Sie den Strafbetrag nicht innerhalb von zwei Wochen mit diesem Beleg oder durch Überweisung auf das angegebene Konto einzahlen, muss Anzeige an die Behörde erstattet werden. Die Frist von zwei Wochen berechnet sich ab dem Tag der Hinterlassung des Beleges am Tatort oder der Übergabe an Sie.“;
    8. 8.Ziffer 8den Namen und die Dienstnummer des Organs;
    9. 9.Ziffer 9die Widmung des Strafbetrages;
    10. 10.Ziffer 10die Art und das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges, wenn die Tat mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger begangen wurde.
    Die Angabe weiterer sich aus dem Wesen der Organstrafverfügung ergebender Daten ist zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die Daten im Sinne des Abs. 2, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind, sind entweder auf dem für die Behörde bestimmten Teil anzugeben oder im Sinne des Abs. 1 durch ein mobiles Datenerfassungsgerät zu erfassen.Die Daten im Sinne des Absatz 2,, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind, sind entweder auf dem für die Behörde bestimmten Teil anzugeben oder im Sinne des Absatz eins, durch ein mobiles Datenerfassungsgerät zu erfassen.
  4. (4)Absatz 4,Der für den Beanstandeten bestimmte Teil des Beleges ist diesem zu übergeben oder, wenn er am Tatort nicht anwesend ist, am Tatort zu hinterlassen. Ob stattdessen, für den Fall, dass die Tat mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger begangen wurde die Zustellung des für den Beanstandeten bestimmten Teiles des Beleges an den Zulassungsbesitzer gestattet ist, richtet sich nach den hierüber bestehenden Vorschriften. Der für die Behörde bestimmte Teil oder die im Sinne des Abs. 1 durch ein mobiles Datenerfassungsgerät erfassten Daten sind der Behörde zur Verfügung zu stellen.Der für den Beanstandeten bestimmte Teil des Beleges ist diesem zu übergeben oder, wenn er am Tatort nicht anwesend ist, am Tatort zu hinterlassen. Ob stattdessen, für den Fall, dass die Tat mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger begangen wurde die Zustellung des für den Beanstandeten bestimmten Teiles des Beleges an den Zulassungsbesitzer gestattet ist, richtet sich nach den hierüber bestehenden Vorschriften. Der für die Behörde bestimmte Teil oder die im Sinne des Absatz eins, durch ein mobiles Datenerfassungsgerät erfassten Daten sind der Behörde zur Verfügung zu stellen.

§ 4 OrgStVfgV Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens


  1. (1)Absatz eins,Das Verwaltungsstrafverfahren ist einzuleiten, wenn der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges verweigert.
  2. (2)Absatz 2,Als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages gilt auch,
    1. 1.Ziffer einswenn der Strafbetrag, außer bei den Entrichtungsarten mit Scheck oder Kreditkarte, innerhalb von zwei Wochen weder mittels Beleges eingezahlt noch dem im Beleg angegebenen Konto gutgeschrieben wird;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Strafbetrag zwar innerhalb von zwei Wochen dem im Beleg angegebenen Konto gutgeschrieben wird, der Überweisungsauftrag aber nicht die für die Zuordnung der Zahlung erforderliche automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält;
    3. 3.Ziffer 3wenn die Einlösung eines vom Beanstandeten ausgestellten Schecks aus Gründen, die nicht von der Behörde zu vertreten sind, unterbleibt oder nicht in voller Höhe erfolgt;
    4. 4.Ziffer 4wenn die Kreditkartenorganisation aus Gründen, die nicht von der Behörde zu vertreten sind, die Zahlung verweigert.
  3. (3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 beginnt der Lauf der Frist mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde.In den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins und 2 beginnt der Lauf der Frist mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde.

§ 5 OrgStVfgV Aufbewahrungs- und Löschungsfristen


  1. (1)Absatz eins,Die Durchschrift der Organstrafverfügung und der für die Behörde bestimmte Teil des Beleges sind nach einem Jahr (§ 31 Abs. 1 VStG) zu vernichten.Die Durchschrift der Organstrafverfügung und der für die Behörde bestimmte Teil des Beleges sind nach einem Jahr (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) zu vernichten.
  2. (2)Absatz 2,Die gemäß § 3 durch ein mobiles Datenerfassungsgerät festgehaltenen und der Behörde zur Verfügung gestellten Daten, die ausschließlich zur Überprüfung der Einzahlung des Strafbetrages verwendet werden dürfen, sind spätestens ein Jahr (§ 31 Abs. 1 VStG) nach dem Zeitpunkt, in dem die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, zu löschen.Die gemäß Paragraph 3, durch ein mobiles Datenerfassungsgerät festgehaltenen und der Behörde zur Verfügung gestellten Daten, die ausschließlich zur Überprüfung der Einzahlung des Strafbetrages verwendet werden dürfen, sind spätestens ein Jahr (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) nach dem Zeitpunkt, in dem die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, zu löschen.

§ 6 OrgStVfgV Inkrafttreten


Der Titel, die Promulgationsklausel, § 1 und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 401/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Der Titel, die Promulgationsklausel, Paragraph eins und Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

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