Gesamte Rechtsvorschrift Oö. WV 1995

Oö. Wolfgangsee-Verordnung 1995

Oö. WV 1995
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Stand der Gesetzesgebung: 14.01.2021
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Juli 1995 über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee (Oö. Wolfgangsee-Verordnung 1995)

StF: LGBl.Nr. 68/1995

§ 1 Oö. WV 1995


§ 1

Geltungsbereich

 

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für jenen Teil des Aber- oder Wolfgangsees, der im Land Oberösterreich gelegen ist und im folgenden kurz als See bezeichnet wird.

§ 2 Oö. WV 1995 § 2


Ganzjährig ist verboten:

1.

der Betrieb von Motorfahrzeugen mit allen Verbrennungs-Außenbordmotoren;

2.

der Betrieb von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb durch Verbrennungsmotoren oder mehr als 100 Watt leistenden Elektromotoren;

3.

das Einsetzen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Wohneinrichtungen mit einer Länge von über 10 m über alles (ohne Anhänge, wie z. B. Bugspriet oder Steuer); gleiches gilt für Fahrzeuge mit einem maximalen Tiefgang von mehr als 2 m;

4.

die Verwendung von Tauchbooten und Amphibienfahrzeugen;

5.

das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten);

6.

der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr (Nachtfahrverbot).

(Anm: LGBl.Nr. 39/2012)

§ 3 Oö. WV 1995 § 3


Der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor, die nicht ohnehin unter das Verbot des § 2 Z 1 fallen, ist

1.

vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres (Motorboot-Sommersperre) und

2.

in den Monaten Mai, Juni und September an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot)

verboten. Hybridmotoren fallen unter den Begriff Verbrennungsmotoren, wenn nicht durch gesonderte Einrichtungen gewährleistet wird, dass ein automatisches Zuschalten des Verbrennungsmotors verhindert wird. (Anm: LGBl.Nr. 39/2012)

§ 4 Oö. WV 1995


Die Anzahl der Motorfahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, die für die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt (§ 77 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 Schiffahrtsgesetz) oder zur Schulung von Führern für Motorfahrzeuge eingesetzt werden dürfen, wird mit 12 - bezogen auf die von der oberösterreichischen Schiffahrtsbehörde vergebenen Konzessionen bzw. Bewilligungen - begrenzt. (Anm: LGBl.Nr. 39/2012, 146/2020)

§ 5 Oö. WV 1995


(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind ausgenommen Fahrzeuge bzw. Fahrten

1.

des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

2.

des Bundesheeres,

3.

der Wasserbauverwaltung,

4.

des gewässerkundlichen Dienstes,

5.

der behördlichen Gewässeraufsicht,

6.

des Feuerlöschdienstes und des Katastrophenhilfsdienstes,

7.

des Rettungs- und Hilfeleistungsdienstes,

8.

zur Vornahme von Arbeiten (z. B. Vermessungsarbeiten, Leitungsverlegungen, bauliche Arbeiten am Ufer, Arbeiten zur Seereinhaltung),

9.

zu Kontrollfahrten des Seeigentümers und der Fischereischutzorgane,

10.

die für die gewerbliche Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, wenn sie den weißen Ball gemäß § 61 Abs. 1 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO) führen, soweit es sich dabei nicht um Sportfahrzeuge handelt,

11.

zum Abschleppen von Mietfahrzeugen im Rahmen einer gewerbebehördlich berechtigten Bootsvermietung bei Verwendung von Fahrzeugen mit Innenbordmotoren,

wobei diese Ausnahmen nur insofern und insoweit gelten, als sie die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben oder Tätigkeiten unbedingt erfordern. (Anm: LGBl.Nr. 146/2020)

(2) Von den Verboten des § 2 Z 5 und 6 sowie § 3 sind ausgenommen Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt nach Maßgabe des Konzessionsbescheides.

(3) Vom Verbot des § 3 ausgenommen Fahrzeuge einer Schiffsführerschule, die ihren Standort in St. Gilgen, Strobl oder St. Wolfgang hat und die zur Ausbildung von Motorbootführern berechtigt ist. Diese Ausnahme gilt nur für unumgängliche Unterrichts- oder behördliche Prüfungsfahrten und nur für ein Fahrzeug je Schiffsführerschule. (Anm: LGBl.Nr. 146/2020)

(4) Von den Verboten des § 2 Z 1 und § 3 Z 1 sind ausgenommen Fahrzeuge für Fahrten zur behördlichen Überprüfung der Fahrtauglichkeit gemäß §§ 107 ff Schifffahrtsgesetz an Werktagen. (Anm: LGBl.Nr. 39/2012)

(4a) Vom Verbot des § 3 Z 1 bezogen auf Werktage und vom Verbot des § 3 Z 2 sind ausgenommen Fahrzeuge von Verfügungsberechtigten über bis 31. Dezember 1994 durch die Marktgemeinde St. Wolfgang bestätigte Landungsplätze. Diese Ausnahme gilt für jeweils ein Fahrzeug je Landungsplatz. In beiden Fällen gilt es jedoch nicht für die Zeit von 7:00 Uhr bis 8:00 Uhr und von 11:00 Uhr bis 17:30 Uhr. Diese Ausnahme gilt auch für Fahrzeuge, denen eine gleichlautende Bestätigung der Gemeinden St. Gilgen und Strobl ausgestellt wurde. Die Bestätigung der Gemeinde ist beim Betrieb der Fahrzeuge mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Bundespolizei oder der Behörde auszufolgen. (Anm: LGBl. Nr. 66/1998, 39/2012, 146/2020)

(5) Soferne die gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 6 Schifffahrtsgesetz zu schützenden Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden, können - auch örtlich, sachlich oder zeitlich eingeschränkt - Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden für:

1.

Veranstaltungen auf dem See (insbesondere Sportveranstaltungen und kulturelle Veranstaltungen) sowie die hierzu notwendigen Übungsfahrten.

2.

Fahrzeuge der zur Herstellung von Booten berechtigten Gewerbetreibenden (Bootsbau uneingeschränkt). Diese Ausnahme kann nur für unumgängliche Probe-, Vorführ- und Testfahrten und nur für ein Fahrzeug je Gewerbetreibenden, wobei der Standort in einer Gemeinde am See gelegen sein muss, erteilt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 39/2012, 146/2020)

(6) Die Bewilligungsbescheide, die die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 11, 2, 3 und 5 bewirken, sind bei der Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmebestimmungen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Bundespolizei oder der Behörde auszufolgen. (Anm: LGBl.Nr. 146/2020)

§ 6 Oö. WV 1995


§ 6

Strafbestimmungen

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1.

gegen ein im § 2 angeführtes ganzjähriges Verbot verstößt,

2.

gegen die im § 3 Z. 1 normierte Motorboot-Sommersperre verstößt,

3.

gegen das im § 3 Z. 2 angeführte Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot verstößt,

4.

über Verlangen den Bewilligungsbescheid gemäß § 5 Abs. 6 oder die Bestätigung der Gemeinde gemäß § 5 Abs. 4a nicht ausfolgt.

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wird nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Schiffahrtsgesetz bestraft. (Anm: LGBl. Nr. 66/1998)

§ 7 Oö. WV 1995


§ 7

Schluß- und Übergangsbestimmungen

 

(1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft; gleichzeitig tritt die O.ö. Wolfgangsee-Verordnung 1990, LGBl. Nr. 47, sowie die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. April 1995, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee geändert wird, LGBl. Nr. 42/1995, außer Kraft.

(2) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 66/1998)

(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 66/1998)

(4) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 66/1998)

Oö. Wolfgangsee-Verordnung 1995 (Oö. WV 1995) Fundstelle


Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Juli 1995 über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee (Oö. Wolfgangsee-Verordnung 1995)

StF: LGBl.Nr. 68/1995

Änderung

LGBl.Nr. 66/1998

LGBl.Nr. 102/1999 (DFB)

LGBl.Nr. 39/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 Abs. 2 und 4 sowie des § 36 Abs. 5 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 429/1995, wird verordnet:

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